Bestehen beim Bau des eigenen Einfamilienhauses Pflichten aus der Baustellenverordnung?

Der Bauherr trägt als Veranlasser der Bauarbeiten Verantwortung für sein Bauvorhaben, z. B. einen Neubau oder Umbau eines Einfamilienhauses. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Bauausführung verpflichtet.

Geklärt werden muss zunächst, wer Bauherr im Sinn der Bauordnung ist. Dies kann z. B. auch ein Bauträger sein, von dem ein Einfamilienhaus gekauft wird.

Der Bau eines Einfamilienhauses ist ein Bauvorhaben im Sinn der BaustellV. In jedem Fall müssen die Grundsätze des § 4 Arbeitsschutzgesetz bei Planung und Bauausführung berücksichtigt werden.

siehe Die Baustellenverordnung richtet sich an den Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens. Welche Pflichten erwachsen ihm daraus?

Aufgrund der absehbaren Art der Arbeiten beim Bau eines Einfamilienhauses ist in fast allen Fällen davon auszugehen, dass Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, z. B. Beschäftigte eines Nachunternehmers oder Subunternehmers. In den meisten Fällen ist deshalb durch den Bauherrn ein Koordinator nach BaustellV (in der Praxis oft SiGeKo genannt) zu bestellen, der die sichere Ausführung der Arbeiten bereits ab der Planung der Ausführung koordiniert und eine Unterlage für spätere Arbeiten zusammenstellt.

Einfamilienhäuser unterscheiden sich in Größe, Ausstattung sowie Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten. Es ist deshalb zu prüfen, ob der Umfang der Arbeiten die in der BaustellV genannten Grenzwerte überschreitet - insbesondere, ob mehr als 500 Personentage erforderlich werden. Wenn das der Fall ist, ist eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) ist für Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Unternehmer zu erstellen, wenn besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der BaustellV ausgeführt werden - z. B. bei Arbeiten mit einer Absturzhöhe über 7 m - oder wenn aufgrund des Umfanges der Arbeiten eine Vorankündigung übermittelt werden muss.

Bei entsprechender Qualifikation kann ein Bauherr z. B. seinem Architekten auch die Aufgaben des Koordinators nach BaustellV übertragen. Durch die Vorlage von Zeugnissen, Bescheinigungen oder Referenzen kann sich ein Bauherr von der Eignung eines Koordinators überzeugen.

Zusätzlich ab 01.04.2023: Übermittlung einer "Unterrichtung zu den Umständen auf dem Gelände der Baustelle“ an den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 4 für Baustellen, bei denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird und aufgrund des zeitlichen Umfangs der Arbeiten eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden

Einen weiteren Einstieg gibt das Faltblatt "Gute Koordination - Nutzen für Bauherren"

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