Arbeitsmedizinische Regel 6.2 Biomonitoring

Nachdem die arbeitsmedizinische Vorsorge aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) herausgelöst wurde und eine eigene Verordnung, die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), verabschiedet war, wurde die Schaffung eines eigenen Regelwerks analog der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die den aktuellen technischen Stand von Einzelaspekten der GefStoffV wiedergaben, notwendig. Die Arbeitsmedizinische Regel 6.2 Biomonitoring (AMR 6.2) löst in diesem Zusammenhang die TRGS 710 ab. Im Folgenden werden Aspekte der AMR 6.2, die bei der Durchführung von Biomonitoringuntersuchungen besondere Beachtung verdienen und über den Inhalt der außer Kraft gesetzten TRGS 710 hinausgehen, dargestellt.

Dieser Artikel ist in der Zeitschrift "Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie" 64 (2014), Heft 6, S. 372-374 im Springer-Verlag erschienen.

Bibliografische Angaben

Titel:  Arbeitsmedizinische Regel 6.2 Biomonitoring. 

Verfasst von:  R. Paul

in: Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie 64 (2014), Heft 6, 2014.  Seiten: 372-374, PDF-Datei, DOI: 10.1007/s40664-014-0069-6

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