PIC Verordnung

Die PIC-Verordnung („Prior Informed Consent Regulation“, Verordnung (EU) Nr. 649/2012) der europäischen Union gewährleistet die sichere Ein- und Ausfuhr gefährlicher Chemikalien über die Grenzen der EU hinweg. Sie ist die europäische Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Industriechemikalien und Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel.

Die PIC-Verordnung reguliert die Ausfuhr von bestimmten Chemikalien auf Anhang I, und von Gemischen, welche diese Chemikalien gemäß der CLP-Verordnung in einstufungs- und kennzeichnungsrelevanten Konzentrationen enthalten sowie von Produkten, die diese Chemikalien in ihrem Ausgangszustand beinhalten.

Anhang I wird regelmäßig im Rahmen des Rotterdamer Übereinkommens aktualisiert und umfasst Industriechemikalien, Biozide und Pestizide, die in der EU verboten sind oder strengen Bestimmungen unterliegen. Die spezifischen Anforderungen an die Ausfuhr dieser Chemikalien unterteilen sich in drei Gruppen des Anhang I. Für Chemikalien in Anhang I Teil 1 wird eine Ausfuhrnotifikation und für solche in Teil 2 zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Nicht-EU Landes benötigt. Für die in Teil 3 gelisteten Chemikalien gelten zudem gesonderte Regelungen. In der PIC-Verordnung wird auch eine Liste von Chemikalien und Produkten geführt, deren Export grundsätzlich verboten ist (Anhang V). Diese umfasst persistente organische Schadstoffe (Anhang V, Teil 1), sowie weitere Chemikalien und Produkte (Anhang V, Teil 2). Geringe Mengen von Chemikalien, die für Forschungszwecke verwendet werden, sind von den Bestimmungen der PIC-Verordnung ausgenommen. Stoffe, die direkt oder indirekt mit den Einträgen in den Anhängen I und V assoziiert werden, führt die ECHA gesondert auf. Diese befinden sich hier unter dem Reiter „Substances in Scope“.

Grundsätzlich wird eine Ausfuhrnotifikation durch den Exporteur an die Behörden des ausführenden EU-Mitgliedsstaates sowie an die ECHA gefordert. Für Deutschland ist die Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zuständig. Die ECHA wiederum übernimmt die Aufgabe die Ausfuhrnotifikationen zu bearbeiten und diese den einführenden Nicht-EU Ländern zu übermitteln sowie eine Datenbank über die Notifikationen und die von den einführenden Nicht-EU Ländern erteilten ausdrücklichen Zustimmungen zu führen. Durch die Pflicht zur ausdrücklichen Zustimmung können potentielle Risiken von den einführenden Nicht-EU Ländern abgeschätzt werden.

Die PIC-Verordnung gilt seit dem 01.03.2014.

Anhang I und V sind in der SUBSPORTplus-Datenbank eingeschränkter und prioritärer Stoffe enthalten.

Quelle der Listen:

Informationen über die PIC-Verordnung: