Beim Umfüllen von Flüssigkeiten können Gefahren auftreten durch
- gefährliche Eigenschaften der umzufüllenden Flüssigkeiten (z. B. ätzend, toxisch, leicht entzündbar)
- die Art der Handhabung.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Das Merkblatt soll den Praktiker bei der Planung und Durchführung von Umfüllvorgängen im Betrieb unterstützen. Es kann herangezogen werden zur
- Beurteilung der Gefährdungen und zum Festlegen der im Einzelfall erforderlichen Schutzmaßnahmen
- Ausarbeitung der Betriebsanweisung
- Durchführung der regelmäßigen arbeitsplatz- und stoffbezogenen Unterweisungen
Das Merkblatt konkretisiert den allgemeinen Gefährdungskatalog des Merkblatts A 017. Anhand ausgewählter Beispiele für Umfüllvorgänge stellt es Lösungen aus der Praxis vor. Die in den einzelnen Abschnitten genannten technischen Schutzmaßnahmen werden im Abschnitt 4 des Merkblatts erläutert.
Es richtet sich an betriebliche Vorgesetzte und Mitarbeiter, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit mit dem Umfüllen von Flüssigkeiten beschäftigen.
Anbieter:BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Gefahrstoffe
- Brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
- Mechanische Gefährdungen
- Elektrostatische Aufladungen
- physikal.-chemische Gefährdungen (z. B. Brand und Explosionsgefährdungen, unkontrolliert chem. Reaktionen)
- Explosivstoffe
Branche
- (0) Branchenübergreifend
Tätigkeit / Arbeitsplatz
- Laboratorien
- Gefährdungskatalog
- Gefahrstoffe
- Biologosche Gefährdungen
Bearbeitungsdatum
01.03.2012
Für Kleinbetriebe empfohlen