Um die Gefährdungsbeurteilung systematisch (siehe dazu auch Merkblatt A 016) durchführen zu können, ist eine Betrachtung der Teilgefahren notwendig. Hierfür wurde ein Gefährdungskatalog erarbeitet, der die Gefährdungen in 11 Themenfelder (mit insgesamt 64 Gefährdungsarten) aufteilt. Zu jeder dieser Gefährdungen gibt es eine ausführliche Liste von Faktoren, Beispielmaßnahmen und Literaturhinweisen.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Um die Gefährdungsbeurteilung systematisch (siehe dazu auch Merkblatt A 016) durchführen zu können, ist eine Betrachtung der Teilgefahren notwendig.
Hierfür wurde ein Gefährdungskatalog erarbeitet, der die Gefährdungen in 11 Themenfelder (mit insgesamt 64 Gefährdungsarten) aufteilt.
Diese Hauptfelder sind
- Grundlegende organisatorische Faktoren
- Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
- Gefährdung durch ergonomische Faktoren
- Mechanische Gefährdung
- Elektrische Gefährdung
- Gefährdung durch Stoffe
- Gefährdung durch Brände/Explosionen
- Biologische Gefährdung
- Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
- Psychische Belastungsfaktoren
- Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren
Dieser Katalog wird als Grundlage in anderen Merkblättern (z. B. A 026), im Excel-basierten Gefährdungsbeurteilungs-Tool GefDok light und in der neuen Software GefDok KMU verwendet.
Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 ist berücksichtigt.
Zu jeder dieser Gefährdungen gibt es eine ausführliche Liste von Faktoren, Beispielmaßnahmen und Literaturhinweisen.
Außerdem enthält das Merkblatt Übersichten zu Beauftragten und Prüfpflichten von Arbeitsmitteln.
Das Merkblatt A 017 ist auch auf Englisch erhältlich als Code of Practice A 017e "Risk Assessment – Hazard Catalogue".
Anbieter:BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Gefährdungsübergreifend
Branche
- (0) Branchenübergreifend
Tätigkeit / Arbeitsplatz
- Gefährdungskatalog
- Gefährdungsfaktor
- Belastungsfaktor
Bearbeitungsdatum
01.10.2021
Für Kleinbetriebe empfohlen