RoHS-Richtlinie

1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum

EU / Juni 2011 / Januar 2013 / letzte Änderung 2015

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2. Art der Gesetzgebung

Richtlinie der Europäischen Union, die in den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt und durchgesetzt werden muss.

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3. Allgemeine Zielsetzung

Das Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der Gesetzgebung in den Mitgliedsstaaten bezüglich der Beschränkung und der Verwendung von gefährlichen Stoffen in elektrischen und elektronischen Geräten. Die Richtlinie soll zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beigetragen sowie zur sicheren Wiedergewinnung von gefährlichen Stoffen und Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten, die ihr Produktlebensende erreicht haben.

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4. Substitutionsrelevante Abschnitte

Artikel 2 + Anhang I

Geltungsbereich

Artikel 2 beschreibt den Anwendungsbereich der Richtlinie und verweist auf Anhang I: Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, die unter diese Richtlinie fallen.

  1. Haushaltsgroßgeräte
  2. Haushaltskleingeräte
  3. IT- und Telekommunikationsgeräte
  4. Geräte der Unterhaltungselektronik
  5. Beleuchtungskörper
  6. Elektrische und elektronische Werkzeuge
  7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  8. Medizinische Geräte
  9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie
  10. Automatische Ausgabegeräte
  11. Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind.

Artikel 4 + Anhang II

Vermeidung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens keine der in Anhang II aufgeführten Stoffe enthalten.

(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie wird in homogenen Werkstoffen nicht mehr als der in Anhang II aufgeführte Konzentrationshöchstwert in Gewichtsprozent toleriert. Die Kommission erlässt durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 und unter den in den Artikeln 21 und 22 festgelegten Bedingungen nähere Vorschriften über die Einhaltung dieser Konzentrationshöchstwerte, unter anderem unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschichtungen.

(6) Absatz 1 gilt nicht für die in den Anhängen III und IV aufgeführten Verwendungszwecke.

Anhang II: Eingeschränkte Stoffe gemäß Artikel 4 Absatz 1 und zulässige Höchstkonzentrationen in homogenen Materialien in Gewichtsprozent:

StoffnameKonzentration
Blei0,1  %
Quecksilber0,1  %
Cadmium 0,01  %
Hexavalentes Chrom0,1  %
Polybrominated biphenyls (PBB)0,1  %
Polybrominated diphenyl ethers (PBDE)0,1  %

Artikel 5

Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(1) Zur Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele erlässt die Kommission durch einzelne delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 20 und unter den in den Artikeln 21 und 22 genannten Bedingungen folgende Maßnahmen:

a) Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen in die Listen in den Anhängen III und IV, sofern durch diese Einbeziehung der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gewährte Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht abgeschwächt wird und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • ihre Beseitigung oder Substitution durch eine Änderung der Gerätegestaltung oder durch Werkstoffe und Bauteile, die keine der in Anhang II aufgeführten Werkstoffe oder Stoffe erfordern, ist wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel;
  • die Zuverlässigkeit von Substitutionsprodukten ist nicht gewährleistet;
  • die umweltschädigenden, gesundheitsschädigenden und die Sicherheit der Verbraucher gefährdenden Gesamtauswirkungen der Substitution überwiegen voraussichtlich die Gesamtvorteile für die Umwelt, die Gesundheit und die Sicherheit der Verbraucher.

Bei Entscheidungen über die Einbeziehung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten in die Listen in den Anhängen III und IV und über die Dauer jeglicher Ausnahmen sollten die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung über die Dauer jeglicher Ausnahmen sollten alle möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Innovation berücksichtigt werden. Gegebenenfalls sind die Gesamtauswirkungen der Ausnahme basierend auf dem Lebenszykluskonzept heranzuziehen.

b) Streichung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten aus den Listen in den Anhängen III und IV, wenn die unter Buchstabe a genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

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5. Bewertung der Relevanz für die Substitution

Die Richtlinie soll zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beitragen.

In der Richtlinie wird konstatiert, dass der effektivste Weg zur Minderung von Risiken für die Gesundheit und die Umwelt durch gefährliche Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten die Substitution mit anderen, weniger gefährlichen Stoffen, Materialien oder technischen Alternativen ist. Die Definition der „Elektro- und Elektronikgeräte“ und weiterer relevanter Begriffe sind unter Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Richtlinie zu finden.

Es gibt spezifische Vorgaben zur Substitution von Schwermetallen (Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom) und Polybromierte Diphenylether (BBP, DEHP, DBP, DIBP) in elektrischen/ elektronischen Geräten und Zubehör.

Ausnahmen von den Substitutionsanforderungen sollten gewährt werden, wenn Substitution aus wissenschaftlicher oder technischer Sicht nicht praktikabel ist oder wenn die negativen Auswirkungen einer Substitution auf Umwelt oder Gesundheit größer sind als der erreichbare Nutzen.

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6. Link zum Gesetzestext

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011

Richtlinie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU: (EU) 2015/863 gültig ab dem 22.Juli 2019

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7. Weitere Informationen

Das Öko-Institut wird zusammen mit verschiedenen Partnern beauftragt, Unterstützung und technische Hilfe in Bezug auf die Bewertung von Aspekten der Richtlinie zu leisten. Auf der Seite des Öko-Instituts sind die öffentlichen Konsultationen mit Interessenvertretern zur Überprüfung der Anhänge III und IV veröffentlicht.
Link: https://rohs.exemptions.oeko.info/index.php?id=127

7.1 Studien oder Veröffentlichungen zum Gesetz oder dessen Auswirkungen

Europäische Kommission, Generaldirektion "Umwelt", über RoHS-Richtlinie

7.2 Andere relevante Gesetzgebung

In Deutschland sind die verbotenen Stoffe in die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) übernommen worden.

Vorschlag aus Dänemark, fünf Stoffe für die Aufnahme in Anhang IV zu berücksichtigen:
Identification and assessment of alternatives to selected phthalates, Environmental Project No. 1341 2010 (pdf, 1,2 MB)

Letzte Aktualisierung: 30.08.2021

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