Richtlinie über chemische Arbeitsstoffe

1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum

EU / April 1998 / Mai 2001

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2. Art der Gesetzgebung

Richtlinie, die in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Tochterrichtlinie der EU Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz 89/391/EWG.

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3. Allgemeine Zielsetzung

Ziel der Richtlinie ist die Beschreibung von Mindestanforderungen an die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz von Arbeitnehmern vor Gesundheitsrisiken, die durch das Vorhandensein von chemischen Agentien oder durch Tätigkeiten, die solche erzeugen, verursacht werden können.

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4. Substitutionsrelevante Abschnitte

Artikel 6

Besondere Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das durch einen gefährlichen chemischen Arbeitsstoff bedingte Risiko für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit ausgeschaltet oder auf ein Mindestmaß verringert wird.

(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist vorrangig eine Substitution vorzunehmen; dabei hat der Arbeitgeber die Verwendung eines gefährlichen chemischen Arbeitsstoffs zu vermeiden und diesen durch einen chemischen Arbeitsstoff oder ein Verfahren zu ersetzen, der bzw. das unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer – je nach Fall – nicht oder weniger gefährlich ist.

Lässt sich unter Berücksichtigung des Arbeitsvorgangs und der Risikobewertung nach Artikel 4 das Risiko aufgrund der Art der Tätigkeit nicht durch Substitution ausschalten, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass das Risiko durch Anwendung von Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen, die mit der Risikobewertung nach Artikel 4 im Einklang stehen, auf ein Mindestmaß verringert wird.

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5. Bewertung der Relevanz für die Substitution

Substitution hat höchste Priorität; alle Mitgliedsstaaten müssen dieses Prinzip in ihrer nationalen Gesetzgebung übernehmen. Substitution ist als grundlegende Anforderung beschrieben; es gibt keine konkreten Maßnahmen mit denen die Verwendung weniger effektiver oder weniger priorisierter Risikominderungsmaßnahmen gestoppt werden können.

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6. Link zum Gesetzestext

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7.April 1998

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 - deutschsprachige Website mit Zugang zum Dokument in verschiedenen Sprachen

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7. Weitere Informationen

7.1 Studien oder Veröffentlichungen zum Gesetz oder dessen Auswirkungen

7.2 Andere relevante Gesetzgebung

  • TRGS 600 Technische Regel für Gefahrstoffe 600 "Substitution"
  • KOM(2004) 819 "Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, an den rat und an den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die nicht verbindlichen praktischen Leitlinien im Hinblick auf die Anwendung einiger Bestimmungen der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit"

Letzte Aktualisierung: 18.04.2019

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