IE-Richtlinie

1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum

Europäisches Parlament und Rat / 24.11.2010 / 07.01.2013

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2. Art der Gesetzgebung

Richtlinie der Europäischen Union, die in allen EU Mitgliedsstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip in nationale Gesetzgebung umgesetzt werden muss.

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3. Allgemeine Zielsetzung

Ziel der IE-Richtlinie ist die Vermeidung bzw. wenigstens die Verminderung der Umweltverschmutzung aus Anlagen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten oder ihrer Größe potenziell hohe Umweltwirkungen haben können (d.h. hauptsächlich mittlere und große industrielle Unternehmen).

Wenn die Tätigkeiten einer Anlage unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, müssen die Unternehmen eine Genehmigung vom jeweiligen EU-Mitgliedsstaat beantragen. In diesem Antrag sind Informationen zu übermitteln, die detaillierter sind als für andere Zulassungen. Die IVU-Genehmigungen berücksichtigen die allgemeine Umweltleistung (integriertes Verfahren) und decken Emissionen in die Luft, Wasser und den Boden ab sowie die Erzeugung von Abfällen, die Verwendung von Rohmaterialien und Energie, die Vermeidung von Unfällen sowie die Wiederherstellung des Anlagengrundstücks nach Schließung der Anlage. Die Genehmigung muss sich nach der Besten Verfügbaren Technik (BVT) richten. BVT beschreibt die jeweils effektivsten alternativen Verfahren, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt als Ganzes zu erreichen und sollte bei der Festsetzung von Emissionsgrenzwerten berücksichtigt werden. Unternehmen sollten die Emissionsgrenzwerte einhalten.

Die folgenden Tätigkeiten gelten als mit hohen Verschmutzungen behaftet und fallen daher unter den Geltungsbereich der Richtlinie. Sie sind im Anhang I aufgelistet:

  • Energiewirtschaft,
  • Herstellung und Verarbeitung von Metallen,
  • Mineralverarbeitende Industrie,
  • Chemische Industrie,
  • Abfallbehandlung,
  • Andere Tätigkeiten

Im Anhang I sind die "anderen Tätigkeiten" aufgeführt: Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton, Vorbehandlung und Färben von Fasern und Textilien, Gerben von Ledern und Fellen, Schlachthäuser, Behandlung und Verarbeitungsprozesse für die Herstellung von Lebensmitteln aus tierischen / pflanzlichen Rohmaterialien (mit Ausnahme von Milch), Beseitigung oder Verarbeitung von Tierkörpern und Tieren, Intensivhaltung von Geflügel oder Schweinen, Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln, Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrografit durch Verbrennung / Grafitisierung.

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4. Substitutionsrelevante Abschnitte

Artikel 12 definiert, welche Informationen in einem Genehmigungsantrag enthalten sein sollten. Punkt k) des Artikels fordert, dass der Antrag eine Beschreibung der “wesentlichen Alternativen” enthalten soll.

Artikel 58 "Substitution gefährlicher Stoffe" besagt, dass Stoffe oder Mischungen, denen aufgrund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind, die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Hinweisen zu kennzeichnen sind, in kürzestmöglicher Frist soweit wie möglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen ersetzt werden sollen.

Artikel 64 besagt, dass die Kommission einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten, der betreffenden Industrie und Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, über die Verwendung organischer Lösungsmittel und ihrer potenziellen Ersatzstoffe sowie über Techniken, die die potenziell geringsten Auswirkungen auf Luft, Wasser, Boden, die Ökosysteme und die menschliche Gesundheit haben, organisiert. Es findet ein Informationsaustausch über folgende Themen statt:
a) die Gebrauchstauglichkeit;
b) die potenziellen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit im Allgemeinen und die Exposition am Arbeitsplatz im Besonderen;
c) die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt;
d) die wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere das Kosten-Nutzen-Verhältnis der verfügbaren Alternativen.

ANHANG III "Kriterien für die Ermittlung der besten verfügbaren Techniken" stellt die Überlegungen dar, die berücksichtigt werden sollten, wenn die Besten Verfügbaren Techniken definiert werden und in Punkt 2) wird der "Einsatz weniger gefährlicher Stoffe" erwähnt.

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5. Bewertung der Relevanz für die Substitution

Die Mitgliedsstaaten sollen Maßnahmen ergreifen, um sicher zu stellen, dass Anlagen so betrieben werden, dass alle Möglichkeiten der Vermeidung von Umweltverschmutzung umgesetzt werden. Insbesondere soll dies durch die Anwendung der Besten Verfügbaren Techniken geschehen die, wie in der Richtlinie beschrieben wird, die Verwendung von weniger gefährlichen Stoffen vorsehen können.

Unternehmen müssen, wie in der Genehmigung ggf. gefordert, bei ihren Aktivitäten BVT umsetzten. Insofern kann Substitution im Rahmen einer IVU-Genehmigung gefordert werden, wenn die regionale Behörde dies für die Umwelt für erforderlich und für das Unternehmen für machbar hält.

Wenn andere Maßnahmen (wie z.B. der Einbau von Luftfiltern oder Abwasserbehandlungsanlagen, die für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte notwendig und im BAT vorgeschrieben werden) hohe Kosten verursachen würden, kann ein Unternehmen auch überlegen, ob Substitution eine denkbare alternative Lösung sein könnte.

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6. Link zum Gesetzestext

Directive 2010/75/EU of the European Parliament and of the Council of 24 November 2010

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7. Weitere Informationen

European Commission: Industrial Emissions Directive (englisch)

The European IPPC Bureau: Reference documents under the IPPC Directive and the IED

The European Integrated Pollution Prevention and Control (IPPC) Bureau (EIPPCB)

7.1 Studien oder Veröffentlichungen zum Gesetz oder dessen Auswirkungen

Umweltbundesamt (UBA): BVT-Merkblätter (BREF)

BVT Referenzdokumente (BREF) auf Englisch

Zusammenfassungen der BVT Referenzdokumente (BREF) in weiteren Sprachen

Berichte der Europäischen Kommission zur IE-Richtlinie

Weitere Berichte der Kommission
z.B. Leitlinien für die Erhebung von Daten sowie für die Ausarbeitung der BVT-Merkblätter und die entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen

Letzte Aktualisierung: 13.02.2020

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