Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz - Ein Handlungsleitfaden der Arbeitsschutzverwaltung NRW

Dieser branchenübergreifende Handlungsleitfaden der Arbeitsschutzverwaltung in Nordrhein-Westfalen gilt für alle Arten von Betrieben, Berufsgruppen, Arbeitsplätzen und Tätigkeiten. Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung wird "Schritt für Schritt" beschrieben. Anhand von Beispielen wird insbesondere auch für Kleinbetriebe erklärt, was systematisch zu tun und zu dokumentieren ist.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Inhalt

Einführung

Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung

  1. Vorbereiten
  2. Ermitteln
  3. Beurteilen
  4. Festlegen
  5. Durchführen
  6. Überprüfen
  7. Fortschreiben

    Dokumentation

Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger

Betriebliche Arbeitsschutzorganisation

Rechtliche Grundlagen

  • Auszüge aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Auszüge zur Gefährdungsbeurteilung aus weiteren Rechtsvorschriften

Praxishilfen

  • Checkliste Gefährdungsfaktoren
  • Erfassen der Betriebsorganisation
  • Erfassen der Arbeitsbereiche/der Verantwortlichen/der Tätigkeiten
  • Dokumentation

Kontakte

Weiter zur Handlungshilfe

Anbieter:Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Gefährdungsübergreifend

Branche

  • (0) Branchenübergreifend

Bearbeitungsdatum 03.05.2011
Für Kleinbetriebe empfohlen

Zur Handlungshilfe

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