Diese umfassende Handlungshilfe für Interessenvertretungen soll Betriebsräte dabei unterstützen, Betriebsvereinbarungen/Regelungen im Zusammenhang mit den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes betriebsbezogen zu entwickeln und mit dem Arbeitgeber zu verhandeln.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Grundlagen - Vermittlung - rechtliche Möglichkeiten
Handlungsanleitung für Betriebsräte zu allen Themen des betrieblichen Gesundheitsschutzes.
Inhalt der Handlungshilfe, die wesentlichen Themen:
- Ziele und prozesshafte Organisation des Gesundheitsschutzes, Grundsätze der Arbeitgestaltung und menschengerechte Gestaltung von Arbeit
- Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und die aktuelle Rechtssprechung
- Die Unterweisung der Beschäftigten nach § 12 ArbSchG - Beispiele für Regelungen
- Die Ausgestaltung der organisatorischen Regelungen nach § 3 Abs. 2 ArbSchG
- Die Bestellung von Fachkräften nach § 13 Abs.2/§ 3 Abs. 2 ArbSchG
- Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei der Ausgestaltung der Gefährungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG
- Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitswelt
- Wirksamkeitskontrolle und erneute Gefährdungsbeurteilung / Präventive Maßnahmen und ärztliche Untersuchungen
- Konkrete Vorgehensweise zur Ausgestaltung von Betriebsvereinbarungen
- Handlungskonzepte/Durchsetzungsstrategien
- Materialien/Regelungsbeispiele/Betriebsvereinbarungen
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Gefährdungsübergreifend
Branche
- (0) Branchenübergreifend
Bearbeitungsdatum
14.10.2008
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