Gefährdungsbeurteilung in der Zahnmedizin BGW check - TP-2GB

Die Broschüre erläutert in sieben Schritten, wie Sie die in Ihrem Betrieb / Zahnarztpraxis auftretenden Gefährdungen und Belastungen systematisch ermitteln, bewerten und die erforderlichen Maßnahmen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umsetzen können. Beispiele für Risiken am Arbeitsplatz werden gezeigt. Weiteres Informationsmaterial und Arbeitsblätter stehen zur Verfügung.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Eine Gefährdungsbeurteilung in meiner Zahnarztpraxis? Lohnt sich der Aufwand bei so wenig Beschäftigten? Auf jeden Fall: Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit kann für ein kleines Unternehmen schwerwiegende wirtschaftliche Folgen haben.

Stellen Sie sich vor, Sie verlieren eine qualifizierte, erfahrene Mitarbeiterin, weil sie durch chronische Beschwerden arbeitsunfähig geworden ist. Das zieht auch für Ihre Praxis unangenehme Folgen nach sich. Die Gefährdungsbeurteilung hat sich deshalb vor allem für Klein- und Mittelbetriebe bewährt. Sie bietet Ihnen die Chance, Qualität und Arbeitsabläufe in Ihrer Praxis dauerhaft zu sichern und dadurch wirtschaftlich erfolgreich zu bleiben.

Gefahren vermeiden

Mit der Harmonisierung der Arbeitsschutzvorschriften durch die Europäische Union wurde der Arbeitsschutzbegriff in Deutschland deutlich weiter gefasst. Ziel ist ein umfassender Schutz der Gesundheit. Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sollen vermieden werden. Um das zu erreichen, räumt das Arbeitsschutzgesetz von 1996 den Verantwortlichen einen breiten Spielraum ein. Betont werden Eigeninitiative und -verantwortung. Die Betriebe können auf ihre spezielle Situation zugeschnittene Lösungen entwickeln und umsetzen. Alle sind verpflichtet, sich aktiv am Arbeitsschutz zu beteiligen: Arbeitgeber ebenso wie Beschäftigte.

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Anbieter:BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Gefährdungsübergreifend

Branche

  • (86) Gesundheitswesen

Tätigkeit / Arbeitsplatz

  • Zahnmedizin

Bearbeitungsdatum 29.12.2008
Für Kleinbetriebe empfohlen

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