Arbeitsbedingungen in Schausteller- und Zirkusbetrieben sowie in Zelthallen verbessern (ASI 10.7)

Mit der Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung "Arbeitsbedingungen in Schausteller- und Zirkusbetrieben sowie in Zelthallen verbessern" können Sie Ihre Arbeitsabläufe optimieren. Sie stellen sicher, dass Sie Gefährdungen, Risiken und unnötige Belastungen in Ihrem Betrieb frühzeitig erkennen und Maßnahmen einleiten.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Mit der Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung "Arbeitsbedingungen in Schausteller- und Zirkusbetrieben sowie in Zelthallen verbessern" können Sie Ihre Arbeitsabläufe optimieren. Sie stellen sicher, dass Sie Gefährdungen, Risiken und unnötige Belastungen in Ihrem Betrieb frühzeitig erkennen und Maßnahmen einleiten.
Damit kommen Sie auch Ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Arbeitsschutz nach: Der Unternehmer muss die mit den einzelnen Arbeiten verbundenen Gefährdungen ermitteln und geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Gefährdungen ergreifen. Dies klingt zunächst einmal sehr aufwändig, aber vieles tun Sie ohnehin schon, sonst würde Ihr Betrieb gar nicht laufen.
Die vorliegende Handlungshilfe besteht aus sechs Bereichen (A bis F) mit jeweils verschiedenen Bausteinen. In den Bereichen A und B, in denen allgemeine Dinge behandelt werden, sollten Sie in jedem Fall alle Themenbausteine bearbeiten. In den Bereichen C bis F wählen Sie bitte die Bausteine aus, die für Ihren Betrieb zutreffen.
Die aufgeführten Gefährdungen und Maßnahmen werden unter Umständen nicht alle in Ihrem Betrieb vorkommenden Tätigkeiten komplett abdecken, dazu sind die Betriebe und die Einsatzorte im Einzelnen zu unterschiedlich. Falls Ihnen für Ihren Betrieb noch weitere relevante Gefährdungen auffallen, dann sollten Sie diese im Feld "Bemerkungen" entsprechend beschreiben. Wenn einzelne Gefährdungen nicht bei Ihnen zutreffen, können Sie diese Punkte streichen.
Kursiv gedruckte Hinweise am Ende eines Punktes weisen auf weiterführende Arbeits-Sicherheits-Informationen und Arbeitshilfen der BGN bzw. auf weiterführende Rechtsquellen hin. Diese sind auf der aktuellen BGN-DVD und im Internet unter www.bgn.de verfügbar.
Wenn Sie Fragen haben, lassen Sie sich bitte von Ihrer Sicherheitsfachkraft oder von der zuständigen Aufsichtsperson der BGN beraten.

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Anbieter:BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)

Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Gefährdungsübergreifend

Branche

  • (93.29) Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g.
  • (47.8) Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten

Tätigkeit / Arbeitsplatz

  • Schaustellerbetriebe
  • Zirkusbetriebe

Bearbeitungsdatum 14.01.2016
Für Kleinbetriebe empfohlen

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