Bei der Probenahme von Feststoffen können die Beschäftigten durch die Eigenschaften des entnommenen Feststoffes und durch die Art der Probenahme gefährdet werden.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Proben von Feststoffen werden gezogen zur
- Umsatzkontrolle und Überwachung chemischer Reaktionen und verfahrenstechnischer Prozesse
- Überprüfung von Identität und Qualität von Produkten (Ausgangs-, Zwischen-, Endprodukte).
Das Merkblatt behandelt die Entnahme von Proben aus Anlagen sowie Transport- und Lagerbehältern. Es will dazu anregen, die vorhandenen Probenahmevorrichtungen kritisch zu betrachten und bei der Planung von neuen deren Notwendigkeit und Konstruktion sorgfältig zu prüfen.
Inhalt:
- Anwendungsbereich
- Grundsätzliche Überlegungen zur Probenahme
- Möglichkeiten zur Verringerung der Probenzahl
- Gefährdungsbeurteilung
- Entnahme von Proben aus Anlagen
- Entnahme von Proben aus Gebinden
- Unterweisung, Betriebsanweisung
- Persönliche Schutzausrüstungen
- Beispiele aus der Praxis
Anbieter:BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Arbeiten mit Gefahrstoffen
- Elektrostatische Aufladungen
- Brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
Branche
- (0) Branchenübergreifend
Tätigkeit / Arbeitsplatz
- Laboratorien
- Gefährdungskatalog
- Gefahrstoffe
- Biologosche Gefährdungen
Bearbeitungsdatum
01.10.2000
Für Kleinbetriebe empfohlen