Batterien und Altbatterien Verordnung

1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum

Europäisches Parlament, Rat / 12.07.2023 (28.07.2023, letzte Aktualisierung) / spätestens 17.08.2023

nach oben

2. Art der Gesetzgebung

Verordnung, die in den Mitgliedstaaten rechtliche Gültigkeit besitzt.

nach oben

3. Allgemeine Zielsetzung

Um die durch den zunehmenden Batterieverbrauch verursachten Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft zu minimieren, regelt die Batterieverordnung der Europäischen Union die Ressourcenbeschaffung, die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Verwendung und das Recycling von Batterien in einem einzigen Rechtsakt. Im Einklang mit dem Europäischen Green Deal verfolgt sie damit einen ganzheitlichen Lebenszyklusansatz (Kreislaufwirtschaft) und zielt darauf ab, die folgenden Punkte zu gewährleisten:

  • einen geringen CO₂-Fußabdruck
  • einen minimalen Einsatz schädlicher Substanzen
  • einen geringeren Rohstoffverbrauch aus Nicht-EU-Ländern
  • eine hohe Effizienz von Altbatterie-Sammlung, Wiederverwendung und Recycling innerhalb Europas

Artikel 6 der Verordnung legt einen Rahmen für die Beschränkung gefährlicher Stoffe in Batterien fest. Die Beschränkung umfasst:

  • die Verwendung von Stoffen bei der Batterieherstellung
  • das Vorhandensein von Stoffen in Batterien beim Inverkehrbringen
  • die Freisetzung von Stoffen in nachfolgenden Lebenszyklusphasen, einschließlich Wiederverwendung und Entsorgung

Die Verordnung ersetzt die frühere Batterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG). Sie beschränkt weiterhin die Verwendung von Quecksilber und Cadmium in Batterien und führt eine neue Beschränkung für Blei in tragbaren Batterien ein. Bis zum 31. Dezember 2027 wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Identifizierung weiterer batteriebezogener Stoffe vorlegen, die ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen. Darüber hinaus können alle EU-Mitgliedstaaten Beschränkungsvorschläge ausarbeiten.

nach oben

4. Substitutionsrelevante Abschnitte

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Nachhaltigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung und Information, die das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Batterien in der Union ermöglichen. Darüber hinaus enthält sie die Mindestvorschriften für die erweiterte Herstellerverantwortung, die Sammlung und Behandlung von Altbatterien und für die Berichterstattung.

[…]

(3)   Diese Verordnung gilt für alle Kategorien von Batterien, namentlich Gerätebatterien, Starterbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (im Folgenden „LV-Batterien“), Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien, unabhängig von Form, Volumen, Gewicht, Gestaltung, stofflicher Zusammensetzung, Typ, chemischer Zusammensetzung, Verwendung oder Zweck, auch unabhängig davon, ob sie in andere Produkte eingebaut sind oder ihnen beigefügt werden oder dafür ausgelegt sind. […]

Artikel 6

Beschränkungen für Stoffe

(1)   Zusätzlich zu den in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 [REACH Verordnung] und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG [über Altfahrzeuge] niedergelegten Beschränkungen dürfen Batterien keine Stoffe enthalten, für die Anhang I eine Beschränkung enthält, es sei denn, die Bedingungen dieser Beschränkung werden erfüllt.

(2)   Wenn durch die Verwendung eines Stoffs bei der Erzeugung von Batterien oder aufgrund des Vorhandenseins eines Stoffs in den Batterien zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder in späteren Phasen des Lebenszyklus von Batterien, einschließlich während der Umnutzung oder der Behandlung von Altbatterien, ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht, das nicht angemessen beherrscht wird und gegen das unionsweit vorgegangen werden muss, so erlässt die Kommission nach dem in Artikel 89 vorgesehenen Verfahren einen delegierten Rechtsakt zur Änderung der Beschränkungen in Anhang I […].

[…]

(5)   Die Kommission erstellt mit Unterstützung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingerichteten Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht über in Batterien enthaltene oder bei deren Erzeugung verwendete besorgniserregende Stoffe insbesondere Stoffe, die schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben oder aufgrund deren eine sichere Gewinnung hochwertiger Sekundärrohstoffe durch Recycling nicht möglich ist. Die Kommission übermittelt diesen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse aufzeigt, dem Europäischen Parlament und dem Rat und prüft geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich der Annahme delegierter Rechtsakte im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 86

Beschränkungsverfahren für Stoffe

(1)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffs bei der Erzeugung von Batterien oder das Vorhandensein eines Stoffs in Batterien zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder in späteren Phasen des Lebenszyklus, einschließlich während der Umnutzung oder der Behandlung von Altbatterien, ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt, das nicht angemessen beherrscht wird und gegen das unionsweit vorgegangen werden muss, so ersucht sie die Agentur, ein Beschränkungsdossier, das den Anforderungen nach Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, auszuarbeiten. Das Beschränkungsdossier umfasst eine sozioökonomische Bewertung, einschließlich einer Analyse von Alternativen.

(2)   Wenn innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens der Kommission gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels das von der Agentur gemäß jenem Absatz ausgearbeitete Beschränkungsdossier zeigt, dass über bereits bestehende Maßnahmen hinaus unionsweit gehandelt werden muss, schlägt die Agentur Beschränkungen vor, um das Verfahren gemäß den Absätzen 4 bis 9 des vorliegenden Artikels und den Artikeln 87 und 88 einzuleiten.

(3)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Verwendung eines Stoffs bei der Erzeugung von Batterien oder das Vorhandensein eines Stoffs in Batterien zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens oder in späteren Phasen des Lebenszyklus, einschließlich während der Umnutzung oder der Behandlung von Altbatterien, ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt birgt, das nicht angemessen beherrscht wird und gegen das unionsweit vorgegangen werden muss, so teilt er der Agentur mit, dass er beabsichtigt, ein Beschränkungsdossier zu erstellen. Der Mitgliedstaat erstellt ein Beschränkungsdossier. Das Beschränkungsdossier umfasst eine sozioökonomische Bewertung, einschließlich einer Analyse von Alternativen. Wird mit dem Beschränkungsdossier nachgewiesen, dass über bereits bestehende Maßnahmen hinaus unionsweit gehandelt werden muss, so legt der Mitgliedstaat der Agentur das Dossier in dem in Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Format zur Einleitung des in den Absätzen 4 bis 9 des vorliegenden Artikels sowie in den Artikeln 87 und 88 dargelegten Verfahrens vor.

[…]

(6)   Die Agentur führt eine Liste der Stoffe, für die bei der Agentur oder bei einem Mitgliedstaat ein Beschränkungsdossier gemäß diesem Artikel in Planung oder in Arbeit ist.

(7)   Der […] Ausschuss für Risikobeurteilung und der […] Ausschuss für sozioökonomische Analyse prüfen, ob das vorgelegte Beschränkungsdossier den Anforderungen des Anhangs XV der genannten Verordnung entspricht. […]

[…]

(9)  Die Agentur macht das Beschränkungsdossier, einschließlich der gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgeschlagenen Beschränkungen, unverzüglich auf ihrer Website unter eindeutiger Angabe des Datums der Veröffentlichung öffentlich zugänglich. Die Agentur fordert alle betreffenden Interessenträger auf, einzeln oder gemeinsam innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Folgendes zu übermitteln:

a) Bemerkungen zu dem Beschränkungsdossier und den vorgeschlagenen Beschränkungen;

b) eine sozioökonomische Analyse der vorgeschlagenen Beschränkungen, einschließlich der Analyse von Alternativen, in der die Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Beschränkungen untersucht werden, oder Informationen, die für eine solche Analyse verwendet werden können. Eine solche Analyse muss den Anforderungen des Anhangs XVI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen.

[…]

ANHANG I

BESCHRÄNKUNG FÜR STOFFE

Quecksilber und seine Verbindungen:

In Batterien darf der Massenanteil Quecksilber nicht mehr als 0,0005 % (ausgedrückt als metallisches Quecksilber) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind.

Cadmium und seine Verbindungen:

In Gerätebatterien darf der Massenanteil Cadmium nicht mehr als 0,002 % (ausgedrückt als metallisches Cadmium) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte, leichte Verkehrsmittel oder sonstige Fahrzeuge eingebaut sind.

Blei und seine Verbindungen

1.  Ab dem 18. August 2024 darf der Massenanteil Blei in Gerätebatterien nicht mehr als 0,01 % (ausgedrückt als metallisches Blei) betragen, unabhängig davon, ob die Batterien in Geräte eingebaut sind.

2.  Bis zum 18. August 2028 gilt die Beschränkung nach Nummer 1 nicht für Zink-Luft-Gerätebatterien in Form von Knopfzellen.

nach oben

5. Bewertung der Relevanz für die Substitution

Die Verordnung zielt darauf ab, die Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit von Batterien auf dem EU-Markt über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg zu gewährleisten. Die Reduzierung gefährlicher Stoffe in neuen Batterien soll durch die Festlegung von Beschränkungen für bestimmte Schadstoffe erreicht werden, wodurch ein potenzieller Bedarf für Ersatzstoffe entsteht. Besondere Bedeutung hat die Reduzierung von Quecksilber, Cadmium und Blei, die in Anhang I aufgeführt sind. Durch die verpflichtende Sammlung gebrauchter Batterien (Artikel 59) sollen die entstehenden gefährlichen Stoffe so weit wie möglich dem Lebenszyklus wieder zugeführt werden. Gleichzeitig soll die Produktkennzeichnung die Endverbraucher über gefährliche Stoffe und Recyclingvorgaben informieren. Das Recycling gebrauchter Batterien in Endprodukten soll erleichtert werden.

nach oben

6. Link zum Gesetzestext

Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/1542/oj?eluri=eli%3Areg%3A2023%3A1542%3Aoj&locale=de

Konsolidierte Fassung (Stand: 31.07.2025)

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02023R1542-20250731

nach oben

7. Weitere Informationen

Europäische Kommission über Batterien und Akkumulatoren:

https://environment.ec.europa.eu/topics/waste-and-recycling/batteries_en?prefLang=de

 

Ankündigung des Europäischen Rates:

https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2023/07/10/council-adopts-new-regulation-on-batteries-and-waste-batteries/

 

ECHA: Die Batterie-Verordnung verstehen:

https://echa.europa.eu/de/understanding-batteries-regulation

 

Gemäß der EU-Batterierichtlinie beschränkte Stoffe:

https://echa.europa.eu/de/batteries-accumulators-waste

Letzte Aktualisierung: 08.01.2026

nach oben