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EU Krebsrichtlinie

Die europäische Richtlinie 2004/37/EG, über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit, gibt den rechtlichen Rahmen vor für den Schutz von Arbeitnehmern vor der Exposition mit krebserzeugenden Stoffen am Arbeitsplatz. Sie fordert die Einhaltung von Mindestvorschriften, mit denen ein höheres Gesundheits-und Schutzniveau bei der Arbeit sichergestellt werden kann. Jeder europäische Mitgliedstaat muss die Richtlinie in nationale Regelungen umsetzen. In Deutschland geschieht dies beispielsweise durch die Gefahrstoffverordnung.

Nach Artikel 5 der Richtlinie sollen die unter Anhang III gelisteten Stoffe substituiert werden. Sollte eine Substitution nicht möglich sein, muss die Exposition gegenüber einem krebserzeugenden Stoff durch die Arbeit in einem geschlossenen System vermieden werden oder durch weitere Schutzmaßnahmen verringert werden. Hierzu müssen die aufgeführten Grenzwerte in Anhang III, bzw. die national umgesetzten Grenzwerte, eingehalten werden.

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