Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte: nichtgenehmigte biozide Wirkstoffe

Die europäische Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte hat das Funktionieren des Binnenmarkts, durch die Harmonisierung der Vorschriften für die Bereitstellung von Biozidprodukten auf dem Markt, zum Ziel. Zudem steht die Verwendung von Biozidprodukten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus, nach dem Vorsorgeprinzip, für die Gesundheit des Menschen, der Tiere und für die Umwelt im Fokus.

Die Verordnung reguliert die Zulassung von Biozidprodukten nach einem zweistufigen Verfahren. In einem ersten Schritt muss ein „neuer“ biozider Wirkstoff genehmigt werden. Erst dann könnte dieser in einem zweiten Schritt in einem „neuen“ Produkt als „neues“ Biozidprodukt zugelassen werden.  

Der „:helpdesk reach-clp-biozid“ stellt eine Liste der nichtgenehmigten bioziden Wirkstoffen für bestimmte Biozidproduktarten gemäß der Biozid-Verordnung zur Verfügung.

https://www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/DE/Biozide/Wirkstoffe/Nichtgenehmigte-Wirkstoffe/Nichtgenehmigte-Wirkstoffe_node.html

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte