OSPAR Konvention

1. Verabschiedet durch / Datum / Umsetzungsdatum

Fünfzehn Regierungen* zusammen mit der Europäischen Union / 1972 / 2007

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2. Art der Gesetzgebung

Regionale Konvention, die von allen ratifizierenden Parteien umgesetzt werden muss.

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3. Allgemeine Zielsetzung

OSPAR ist ein Regelwerk von fünfzehn Regierungen* und der Europäischen Union zur Kooperation im Meeres im Nordost-Atlantik. Das Abkommen begann 1972 mit der Oslo Konvention gegen die Verklappung aus Schiffen und Flugzeugen. Dieses wurde mit der Paris Konvention von 1974 auf landbasierte Quellen und die Offshore Industrie ausgeweitet. Diese zwei Konventionen wurden durch die OSPAR Konvention 1992 vereinheitlicht, aktualisiert und ausgeweitet. Der neue Anhang über Biodiversität und Ökosysteme wurde 1998 angenommen und deckt nicht-verschmutzende Aktivitäten ab, die die Meeresumwelt negativ beeinflussen können.

* Die fünfzehn Regierungen sind Belgien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Island, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz und Großbritannien.

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4. Substitutionsrelevante Paragrafen

ANHANG 1

BESTE UMWELTPRAXIS

7. Zur Ermittlung der Maßnahmen, die die beste Umweltpraxis darstellen sind im Allgemeinen wie im Besonderen die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

(b) Substitution durch weniger verschmutzende Tätigkeiten oder Stoffe;

(d) mögliche Umweltnutzen oder Strafen von alternative Materialien oder Aktivitäten

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5. Bewertung der Relevanz für die Substitution

Die Vertragsparteien sollen alle möglichen Schritte unternehmen, um die Verschmutzung zu beenden und die Meeresgebiete gegen negative Auswirkungen menschlicher Aktivitäten zu schützen und so die menschliche Gesundheit zu fördern und die marine Umwelt zu erhalten.

Substitution von gefährlichen Stoffen und/oder Praktiken ist der beste Weg, diese Ziele zu erreichen.

Die OSPAR Liste von möglicherweise Besorgnis auslösenden Stoffen enthält Stoffe, die persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder von ähnlicher Besorgnis sind. Ein Teil dieser Stoffe sind in der Liste der Stoffe für prioritäre Maßnahmen enthalten, je nach ihrem tatsächlichen Vorkommen, ihren Wirkungen auf die marine Umwelt und der daraus abgeleiteten Priorität für das Ergreifen von Maßnahmen unter OSPAR. Für alle diese Stoffe können ggf. Substitutionsmaßnahmen erforderlich werden. Diese Stoffe sind in dem Abschnitt über einschränkte und prioritäre Stoffe weitergehend beschrieben.

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6. Link zum Gesetzestext

OSPAR Convention for the Protection of the Marine Environment of the North-East Atlantic. (englischsprachige Website mit Zugang zum englischsprachigen Originaldokument)

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7. Weitere Informationen

7.1 Studien oder Veröffentlichungen zum Gesetz oder dessen Auswirkungen

7.2 Andere relevante Gesetzgebung

ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE
RICHTLINIE 2002/95/EG
Anhang – Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, hexavalentem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) oder polybromierten Diphenylethern (PBDE), die von den Vorgaben des Artikel 4, Abschnitt 1 ausgenommen waren.
Entscheidung 2005/618/EG [Amtsblatt L 214 vom 19.8.2005];
Entscheidung 2005/717/EG [Amtsblatt L 271 vom 15.10.2005];
Entscheidung 2005/747/EG [Amtsblatt L 280 vom 25.10.2005];
Entscheidung 2006/310/EG [Amtsblatt L 115 vom 28.4.2006];
Entscheidung 2006/690/EG [Amtsblatt L 283 vom 14.10.2006];
Entscheidung 2006/691/EG [Amtsblatt L 283 vom 14.10.2006];
Entscheidung 2006/692/EG [Amtsblatt L 283 vom 14.10.2006];
Entscheidung 2008/385/EG [Amtsblatt L 136 vom 24.5.2008];
Entscheidung 2009/428/EG [Amtsblatt L 139 vom 5.6.2009];
Entscheidung 2009/443/EG [Amtsblatt L 148 vom 11.6.2009];
Entscheidung 2010/122/EU [Amtsblatt L 49 vom 26.2.2010].

Letzte Aktualisierung: 24.04.2019

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