Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten

Der Deutsche Abbruchverband e.V. (DA) hat eine "Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten" erarbeitet. Die Arbeitshilfe unterstützt die Arbeit der Ermittlung der Gefährdungen und hilft, diese strukturiert zu erfassen und zu bewerten.

Nutzungshinweise

  1. Vollständigkeit
    Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen.
  2. Vor-Ort-Betrachtung
    Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen.
  3. Risikobewertung
    Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
  4. Handlungsbedarf
    Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten.
  5. Dynamischer Prozess
    Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern.
  6. Dokumentation
    Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:

    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
    • festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
    • Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)

Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.

Der DA hat eine "Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten" erarbeitet.

Cover Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat eine umfassende Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Er ist verpflichtet, "die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben" (§ 3 ArbSchG). Um dies leisten zu können, hat er eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen (§ 5 ArbSchG). Weitere Verpflichtungen zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, den Technischen Regeln für Gefahrstoffe etc. Darüber hinaus hat der Unternehmer eine Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG. Hierin sind die vorgenommene Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfungen zu dokumentieren. Diese Verpflichtungen gelten für jeden Arbeitgeber.

Die "Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten" unterstützt die Arbeit zu der Ermittlung der Gefährdungen und hilft diese strukturiert zu erfassen und zu bewerten. Darüber hinaus soll den Unternehmen mit dieser Arbeitshilfe nicht nur die Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen erleichtert werden, sondern sie soll auch dazu dienen, die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG über die vorzunehmende Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfungen zu erfüllen.

Für die Mitgliedsunternehmen des DA steht die "Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten" unter www.deutscher-abbruchverband.de im geschützten Mitgliederbereich unter DA Mitglieder; Merkblätter/Praxistipps kostenlos zum Download bereit.

Nichtmitgliedsunternehmen können die "Arbeitshilfe zur Anfertigung von Gefährdungsbeurteilungen bei Abbrucharbeiten" gegen eine Schutzgebühr von 10,00 Euro; im Shop von www.Bauforum24.biz herunterladen.

Weiter zur Handlungshilfe

Anbieter:Deutscher Abbruchverband e.V.

Gültigkeitsmerkmale

Gefährdungsart

  • Mechanische Gefährdungen
  • Arbeiten mit Gefahrstoffen
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  • Physische Belastung/ Arbeitsschwere
  • Sonstige Gefährdungen

Branche

  • (E) WASSERVERSORGUNG, ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN
  • (F) BAUGEWERBE/BAU

Bearbeitungsdatum 27.09.2010

Zur Handlungshilfe

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