Das Merkblatt unterstützt bei der effizienten Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zum Mutterschutz und richtet sich vor allem an Unternehmerinnen, Unternehmer und verantwortliche Personen (Führungskräfte), unabhängig davon, ob gerade schwangere oder stillende Frauen im Unternehmen beschäftigt sind.
Nutzungshinweise
- Vollständigkeit
Die Handlungshilfen stellen Muster-Gefährdungsbeurteilungen dar. In den Handlungshilfen sind die häufig anzutreffenden Gefährdungen und eventuell möglichen Maßnahmen genannt. Grundsätzlich kann keine Vollständigkeit vorausgesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss immer um betriebsspezifische Aspekte ergänzt werden. Das heißt, die in der Datenbank angebotenen Handlungshilfen sind als unterstützende, nicht aber die Gefährdungsbeurteilung ersetzende Instrumente, anzusehen. - Vor-Ort-Betrachtung
Die Handlungshilfen können die Vor-Ort-Betrachtung im Unternehmen nicht ersetzen, da die hier beispielhaft betrachteten Betriebszustände betriebliche Besonderheiten nicht oder nur zum Teil berücksichtigen können. Es ist daher immer zu prüfen, ob die Aussagen auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten übertragen werden können und ob gegebenenfalls zusätzliche Gefährdungen relevant sind. Sollten zusätzliche Gefährdungen vorhanden sein, so sind die Handlungshilfen entsprechend zu ergänzen. - Risikobewertung
Die Risikobewertung führt der Arbeitgeber beziehungsweise die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person durch. In den Handlungsanleitungen sind nur Muster-Vorschläge genannt. Auch bei der Risikobewertung sind immer die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. - Handlungsbedarf
Der Handlungsbedarf wird durch das im Unternehmen akzeptierte Risiko bestimmt. Dieses legt in erster Linie der Arbeitgeber beziehungsweise die verantwortliche Person fest. Dabei sind Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten. - Dynamischer Prozess
Arbeitsschutz im Betrieb unterliegt als dynamischer Prozess einem ständigen Wandel. Daher ist auch die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Sie ist spätestens anzupassen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten, Erkenntnisse, Technologien, Stand der Technik usw. ändern. -
Dokumentation
Eine bestimmte Form der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgeschrieben. Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz muss die Dokumentation mindesten die folgenden Punkte enthalten:- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG,
- festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 3 Abs. 1 ArbSchG),
- Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Arbeitsschutzmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG)
Die vorliegenden Handlungshilfen können in angepasster Form als Dokumentation genutzt werden.
Diese Schrift unterstützt bei der effizienten Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zum Mutterschutz, indem sie
- die wesentlichen mutterschutz- und arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes vor und während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zusammenstellt
- auf eine Weiterbeschäftigung der Frau hinwirkt und Diskriminierungen der Frau entgegenwirkt
- einen Gefährdungskatalog enthält, in den die wesentlichen Regelungen zum Mutterschutz eingearbeitet wurden
- die zügige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen erleichtert
Das Merkblatt informiert auch alle weiteren Interessierten, wie zum Beispiel Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsrätinnen und -räte, Betriebsärztinnen und -ärzte und die weiblichen und männlichen Beschäftigten im Unternehmen.
Anbieter:BG Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
Gültigkeitsmerkmale
Gefährdungsart
- Biologische Arbeitsstoffe
- elektromagnetische Felder
- Lärm
- Gefahrstoffe
- Mechanische Gefährdungen
- Lärm
- Physische Belastung/ Arbeitsschwere
Branche
- (0) Branchenübergreifend
Tätigkeit / Arbeitsplatz
- Schwere körperliche Arbeit
- Einseitig belastende Arbeit
- Klima (Hitze
- Kälte
- Nässe)
Bearbeitungsdatum
10.03.2018
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