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Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Welche Arbeitsschutz-Strukturen sind Pflicht im Betrieb?

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten betrieblich zu organisieren. Wie das geht, welche Strukturen dafür gebraucht werden und welche Instrumente dabei hilfreich sein können, erfahren Sie hier.

Ob im Büro oder auf der Baustelle: Arbeitgeber stehen in der Pflicht, Gefahr für Leib und Leben ihrer Beschäftigten abzuwenden. Sie müssen eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Regelungen zum Arbeitsschutz beachten. Andernfalls drohen ihnen empfindliche Strafen - vor allem, wenn Beschäftigte zu Schaden kommen. Damit es nicht soweit kommt, gehört es auch zu den Pflichten des Arbeitgebers, die Organisation des Arbeitsschutzes im Unternehmen sicherzustellen.

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes © Uwe Völkner, Fotoagentur FOX

Aufbau- und Ablauforganisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Unter Arbeitsschutz sind alle Maßnahmen zu verstehen, die Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten und verbessern. Wie Bedarfe identifiziert, Entscheidungen getroffen und schließlich Maßnahmen ergriffen werden, ist Sache der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Zu ihr gehören Elemente der Aufbauorganisation wie z. B. der Arbeitsschutzausschuss (ASA). Dieses Gremium muss nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von allen Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten eingerichtet werden. Zu ihr gehören aber auch Elemente der Ablauforganisation wie z. B. die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Weitere tragende Säulen der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation sind die grundsätzlich von allen Betrieben ab einem Beschäftigten zu bestellende Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin. Diese Fachleute beraten und unterstützen die Unternehmensleitung bei der betrieblichen Prävention und der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsbedingungen. Neben dieser Beratungsfunktion nehmen sie in der Regel auch selbst Aufgaben bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen wahr. Die Verantwortung, dass alles, was im Arbeitsschutz vorgeschrieben, möglich und zumutbar ist, auch umgesetzt und ständig weiter verbessert wird, verbleibt jedoch beim Arbeitgeber.

Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten

Die allgemeinen Vorgaben des ASiG zum Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit werden durch die Anforderungen der seit 2011 geltenden Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) näher beschrieben. Diese Vorschrift konkretisiert die Anforderungen des ASiG hinsichtlich der erforderlichen sicherheitstechnischen Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Fachkunde wird danach durch einen Sifa-Lehrgang in Kombination mit einer der vorgeschriebenen Basis-Qualifikationen (Meister/in, Techniker/in oder Ingenieur/in) erworben. Für Betriebsärzte konkretisiert sie die Anforderungen in Bezug auf die erforderliche Zusatzqualifikation "Betriebsarzt" bzw. die Facharztausbildung "Arbeitsmedizin".

Darüber hinaus beschreibt die DGUV Vorschrift 2 vor allem das Aufgabenspektrum der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie mögliche Betreuungsmodelle, wie z. B. das "alternative Betreuungsmodell". Dabei handelt es sich um ein Modell für kleinere Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten, das eine sicherheitstechnische Betreuung überwiegend durch den geschulten Unternehmer selbst vorsieht. Auch sind hier die Kriterien angegeben, mit denen der Betreuungsumfang ermittelt werden kann. Die Vorschrift stellt insofern die grundlegende Orientierungshilfe für Unternehmen aller Betriebsgrößen und Branchen dar. Sie ist in einer jeweils angepassten Fassung bei dem Unfallversicherungsträger erhältlich, bei dem der einzelne Betrieb versichert ist. Die zwischen allen Unfallversicherungsträgern abgestimmte "Musterversion" der DGUV Vorschrift 2 finden Sie auch auf dieser Seite unter der Rubrik "Links".

Selbstbewertungstool "GDA-ORGA-Check"

Neben der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gibt es noch eine Reihe weiterer gesetzlicher Vorgaben zur betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Für deren Konkretisierung hat die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) gesorgt, eine von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern unter Beteiligung der Sozialpartner gesteuerte nationale Strategie. Die genannten Strategiepartner haben 2013 das Selbstbewertungstool "GDA-ORGA-Check" herausgegeben. Der GDA-ORGA-Check übersetzt die GDA-Leitlinie "Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" in eine für Betriebe handhabbare Version. Er orientiert sich dabei an den 15 Prüfelementen der GDA-Leitlinie, die die Aufsichtsdienste von Ländern und Unfallversicherungsträgern bei ihrer Beratung und Überwachung verwenden (können). So stellt der GDA-ORGA-Check beispielsweise Fragen zur strukturellen Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in betrieblichen Planungs- und Beschaffungsprozessen oder zur möglichen Einbindung von Fremdfirmen in die Arbeitsabläufe. Einbezogen in den GDA-ORGA-Check sind auch Anforderungen aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbmedVV). Sie finden den GDA-ORGA-Check unter der Rubrik "Links".

Arbeitsschutzorganisation at it's best: Arbeitsschutzmanagementsysteme

Betriebe, die in besonderer Weise ihrer Verpflichtung zu einer funktionierenden Arbeitsschutzorganisation nachkommen wollen, können das durch die freiwillige Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems (AMS) tun. Ein AMS unterstützt die Verankerung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in Führungsstrukturen und Abläufen besonders gut. Die verschiedenen AMS auf dem Markt führen schnell zu der Frage: "Welches Konzept passt zu meinem Betrieb?" - Bei der Beantwortung dieser Frage hilft der Nationale Leitfaden (NLF) für Arbeitsschutzmanagementsysteme. Dieser Leitfaden ist als Rahmendokument für die Entwicklung und Bewertung von AMS zu verstehen. Auf Grundlage des NLF können die Unfallversicherungsträger und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden den Unternehmen eine freiwillige Konformitätsprüfung anbieten. Eine solche Konformitätsprüfung stellt fest, inwieweit ein AMS mit allgemeinen Systemanforderungen übereinstimmt und bestätigt schriftlich das Ergebnis dieser Prüfung.

Publikationen und Dokumente

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