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Grundsätze des § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung berücksichtigen

Bei allen Bauvorhaben sind die Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen.

In der RAB 33 wird konkretisiert, wie die Grundsätze berücksichtigt werden können. Relevant ist insbesondere die Rangfolge von Schutzmaßnahmen: Gefährdungen möglichst vermeiden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering halten; technische und organisatorische Maßnahmen sind vorrangig, individuellen Maßnahmen sind nachrangig.

Bauherr, Koordinator und Arbeitgeber sind bei Bauvorhaben verpflichtet, die Grundsätze des § 4 Arbeitsschutzgesetz zu berücksichtigen. Damit können sie ein gemeinsames Verständnis der Wirksamkeit und Rangfolge von Maßnahmen entwickeln.

Besonderes Augenmerk soll dabei auf die räumliche und zeitliche Zuordnung der Arbeitsabläufe und die Vorgabe ausreichend bemessener Ausführungsfristen gelegt werden.

Der Koordinator soll bei seiner Tätigkeit hinwirken auf die Realisierung baulicher, technischer und organisatorischer Maßnahmen, die nach Möglichkeit für mehrere Gewerke eine kollektive Schutzwirkung entfalten.

Downloads

Download: Erforderliche Aktivitäten nach der Baustellenverordnung ab 1. April 2023 (PDF, 247 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Die Tabelle zeigt die erforderlichen Pflichten nach Baustellenverordnung in der ab 1. April 2023 mit Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung (BGBl. 2023 I Nr. 1) geltenden Fassung. Die ursprüngliche Fassung dieser Tabelle, die in mehreren Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) enthalten ist, spiegelt die Rechtslage vor dem 1. April 2023 wider. Nach § 6a (neu) BaustellV obliegt es dem Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA), die RAB - und damit auch die enthaltene Tabelle - an die neue Rechtslage anzupassen. Ohne diesem Anpassungsprozess im ASTA vorgreifen zu wollen, soll die vorliegende Tabelle aber bereits jetzt für die Praxis Hinweise zur neuen Rechtslage ab dem 1. April 2023 geben.

(PDF, 247 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

zum Download : Erforderliche Aktivitäten nach der Baustellenverordnung ab 1. April 2023, PDF, 247 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm

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