Gefahrstoffinformationen für Biozidprodukte
Worauf bei Etikett, Sicherheitsdatenblatt und Werbung zu achten ist.
Seit dem 01.09.2013 gilt die europäische Biozid-Verordnung Nr. 528/2012. Wir informieren Sie hier über die in der Verordnung festgelegten Regeln zu Etiketten, Sicherheitsdatenblättern und Werbung für Biozidprodukte.
Die Biozid-Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten, die gegen Schädlinge einschließlich Mikroorganismen (z. B. Bakterien) eingesetzt werden. Ziel der Verordnung ist eine Verbesserung des Biozidprodukte-Markts in der EU sowie der Schutz von Mensch und Umwelt.
Alle Biozidprodukte müssen vor dem Inverkehrbringen zugelassen werden und die in den Biozidprodukten enthaltenen Wirkstoffe müssen vorab genehmigt worden sein.
Einstufung und Kennzeichnung
Die Zulassungs- und Genehmigungsverfahren legen auch die Einstufung und Kennzeichnung der Wirkstoffe und Produkte fest (jur. Bezeichnung: Gemische). Bei Biozidwirkstoffen, die das Genehmigungsverfahren noch nicht durchlaufen haben, sowie bei Biozidprodukten muss der Inverkehrbringer die Einstufung und Kennzeichnung selbst vornehmen. Die Einstufung und Kennzeichnung der Produkte richtet sich dabei nach den Regeln der CLP-Verordnung, die 2009 in Kraft getreten ist.
Eine genaue Beschreibung der Vorgehensweise finden Sie auf der Seite Einstufung von Gemischen nach CLP sowie in unseren Informationsmaterialien, die Sie auf dieser und anderen Seiten herunterladen können.
Für die Gefahrstoffinformation von Biozidprodukten gelten außerdem zusätzliche Regelungen, die über die Kennzeichnung von Gefahrstoffen hinausgehen.
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Zusätzliche Kennzeichnung für Biozidprodukte
Die Informationen zu Biozidprodukten, wie sie beispielsweise auf Etiketten oder Beipackzetteln zu finden sind, müssen grundsätzlich darauf hinweisen, dass "der Einsatz von Biozidprodukten auf ein Minimum begrenzt werden" soll.
Wegen der bestimmungsgemäß schädlichen Wirkung der Biozidprodukte müssen Biozidprodukt-Etiketten auch noch zusätzliche Informationen enthalten.
Auf dem Etikett:
- Alle Wirkstoffe inkl. Konzentration
- Hinweis auf Nanomaterialien und spezifische Risiken (wenn enthalten)
- Zulassungsnummer (von der Zulassungsstelle erteilt)
- Name, Anschrift des Zulassungsinhabers
- Zugelassene Anwendungen (z. B. Streichen, Wischen, Sprühen usw.)
- Wenn zutreffend: "Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen" und ggf. Warnung für gefährdete Gruppen
- Die zulässigen Verwenderkategorien (z. B. Sachkundige)
- Für mikrobiologische Biozidprodukte: die Kennzeichnungserfordernisse gemäß der Richtlinie 2000/54/EG
Auf dem Etikett, der Verpackung oder auf einem beiliegenden Merkblatt:
- Art der Formulierung (z. B. Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver)
- Gebrauchsanweisung, Angaben zu Häufigkeit der Anwendung und Dosierung
- Mögliche Nebenwirkungen inkl. jeglicher Anweisungen zur Ersten Hilfe
- Entsorgungsanweisungen für das Biozidprodukt und Verpackung
- Chargennummer (oder Bezeichnung der Formulierung) und Verfallsdatum
- Der für die Biozid-Wirkung erforderliche Zeitraum
- Sicherheitswartezeit nach der Biozidanwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Erzeugnisses bzw. dem Zutritt durch Menschen oder Tiere zu dem behandelten Bereich
- Dekontaminierungsmittel und -maßnahmen
- Dauer der erforderlichen Belüftung
- Reinigung der Geräte
- Vorsichtsmaßnahmen bei Verwendung und Transport (z. B. technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, ggf. persönliche Schutzausrüstung)
- Und wenn zutreffend: Umweltgefahren, insbesondere der Schutz von Nichtzielorganismen und Vermeidung einer Wasserkontamination
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Kennzeichnung mikrobiologischer Biozidprodukte
Biozide, die Mikroorganismen oder Teile davon (biologische Arbeitsstoffe) enthalten, sind zusätzlich nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) einzustufen.
Die Produkt-Kennzeichnung muss deshalb folgende Angaben enthalten:
- Die Identität des Organismus durch die Bezeichnung des Stammes und Angaben zur Taxonomie
- Die Einstufung der im Biozidprodukt enthaltenen Mikroorganismen in Risikogruppen nach BioStoffV
- Das Symbol für Biogefährdung bei einer Einstufung der Mikroorganismen in die Risikogruppe 2 und höher
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Sicherheitsdatenblätter für Biozidprodukte
Seit dem 01.06.2007 müssen Sicherheitsdatenblätter (SDB) nach den Vorgaben der REACH-Verordnung erstellt werden. Dies gilt auch für Biozidprodukte. Der Lieferant muss dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn
- der Stoff oder das Gemisch als "gefährlich" eingestuft wird (gemäß § 3 GefStoffV), oder
- der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar ist, oder
- der Stoff - aus anderen als den in Buchstabe a und b genannten Gründen - in die sogenannte "Kandidatenliste" gemäß Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 (REACh) für Stoffe, die zulassungspflichtig werden sollen, aufgenommen wurde.
Darüber hinaus muss der Lieferant dem Abnehmer auf Verlangen auch dann ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn das Produkt zwar nicht als "gefährlich" eingestuft ist, aber
- mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff zu ≥ 1 Gewichtsprozent (nicht-gasförmiges Gemisch) bzw. ≥ 0,2 Volumenprozent (gasförmige Gemisch) enthält, oder
- mindestens einen PBT- oder vPvB-Stoff (gemäß Anhang XIII, REACH-Verordnung) zu ≥ 0,1 Gewichtsprozent (nicht-gasförmiges Gemisch) enthält oder - aus anderen als den in Buchstabe a genannten Gründen - in die Kandidatenliste (gemäß Art. 59 Abs. 1, REACh-Verordnung) aufgenommen wurde, oder
- einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Arbeitsplatzgrenzwerte gibt. Einen Überblick finden Sie z.B. unter GESTIS International Limit Values des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA).
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Werbung für Biozidprodukte
Auch für die Werbung zu Biozidprodukten gelten nach der Biozidverordnung gesonderte Bestimmungen. Dabei ist allerdings zwischen der Einstufung und Kennzeichnung für gefährliche Stoffe und Gemische einschließlich Biozidprodukten und der Werbung zu unterscheiden.
Bei jeder Werbung müssen die Sätze "Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen" erscheinen. Diese Sätze müssen sich deutlich vom Rest der Werbung abheben. Das Wort "Biozidprodukte" darf durch die genaue Bezeichnung der Art des Biozidprodukts, wie z. B. Desinfektionsmittel, Holzschutzmittel u. ä. ersetzt werden.
Im Hinblick auf mögliche Risiken für Mensch und Umwelt darf die Werbung - genau wie die Kennzeichnung - nicht irreführend sein. Auch die Werbung für ein Biozidprodukt darf deshalb auf keinen Fall Aussagen wie "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotential", "ungiftig", "unschädlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.
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