Die CLP-Verordnung basiert auf der Empfehlung der Vereinten Nationen (UN), zu dem sogenannten "Global Harmonisierten System" (GHS), das auf die Nachhaltigkeitskonferenz von 1992 in Rio de Janeiro zurückgeht. Das UN-GHS gibt den Rahmen für weltweit einheitliche Standards zum sicheren Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen vor und legt die Regeln zur Weitergabe der notwendigen Informationen in der Lieferkette fest. Europa hat als eine der ersten Regionen in der Welt diese Rahmenvorgaben des UN-GHS in die Tat umgesetzt.
Einstufungs- und Kennzeichnungssystem nach CLP
Bis 2008 beruhten die Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische in der EU auf zwei europäischen Richtlinien, der Stoffrichtlinie (RL 67/648/EWG) und der Zubereitungsrichtlinie (RL 1999/45/EG). Der 1. Juni 2017 markiert das Ende der Übergangszeit zur Einführung der CLP-Verordnung, seitdem dürfen keine Gebinde oder Verpackungen mit "alter" Kennzeichnung mehr in den Verkehr gebracht werden. Innerbetrieblich dürfen alte Bestände jedoch noch aufgebraucht werden oder unter bestimmten Bedingungen weiter die alte Kennzeichnung tragen, wenn sichergestellt ist, dass alte und neue Einstufung und Kennzeichnung von den Arbeitnehmern verstanden werden, s. hierzu auch die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
Das UN-GHS wird auch zukünftig Änderungen und Anpassungen unterworfen sein. Im Rahmen von 2-Jahres-Programmen werden aktuelle Entwicklungen zur Verbesserung aufgegriffen und bei Bedarf integriert. Dies hat zwei praktische Konsequenzen: zum einen ist die CLP-Verordnung an den neuesten technischen Stand des UN-GHS anzupassen, dies erfolgt jeweils mit Hilfe einer sogenannten ATP (adaptation to technical progress), zum anderen sind viele Kriterien vergleichsweise offen formuliert und erfordern Expertenwissen zur Bewertung. Das eröffnet Spielräume, kann aber auch manchmal Unsicherheit auslösen. Hilfestellung bei solchen Problemen bietet der REACH-CLP-Biozd-Helpdesk der Bundesbehörden. Konkretisierungen und Beispiele, die sich auf die Einstufungskriterien der CLP-Verordnung beziehen, bietet die ECHA mit ihren Leitlinien zur Anwendung der CLP-Kriterien.
Die Regelungen der CLP-Verordnung weisen viele Übereinstimmungen mit den früheren Rechtsvorschriften auf, insbesondere ist die Systematik im Prinzip gleichartig aufgebaut.
Im Detail gibt es allerdings etliche Abweichungen. Sehr deutlich ist zum Beispiel die Veränderung der Gefahrenpiktogramme: früher waren die schwarzen Symbole mit einem orangen Quadrat hinterlegt, heute leuchten sie auf dem Hintergrund einer weißen Raute mit rotem Rand. Die Symbole selbst sind ebenfalls modifiziert.
Gefahrensymbole im Vergleich - links: früher, rechts: heute
Mit der Einstufung werden Stoffen und Gemischen anhand einschlägiger Kriterien entsprechend ihrer Gefährlichkeit bestimmte Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien zugewiesen. Während die Gefahrenklassen die Art der Gefahr angeben, dienen die Gefahrenkategorien zur Abstufung innerhalb der Klassen. Mit der CLP-Verordnung gelten derzeit in der EU 17 Klassen für physikalische Gefahren, zehn für Gesundheitsgefahren und zwei Klassen für Umweltgefahren. Besonders für Gemische sind einige Kriterien verschärft worden. Nach CLP-Verordnung lösen zum Beispiel in einem Gemisch reizende oder ätzende Stoffe in deutlich niedrigeren Konzentrationen als früher die Einstufung des Gemisches als gefährlich aus. Details zu den Einstufungskriterien finden sich im Anhang I, Teile 2-5 der CLP-Verordnung.
Mit Hilfe von einschlägigen Kennzeichnungselementen werden die Gefahren dann über das Kennzeichnungsetikett und das Sicherheitsdatenblatt kommuniziert. Zur Kennzeichnung gehören:
- Gefahrenpiktogramme
- Signalwort ("Gefahr" oder "Achtung")
- Gefahrenhinweise (einschließlich EUH-Hinweise)
- Sicherheitshinweise
- Weitere Angaben, wie Produktname, Lieferant, etc.
Das Signalwort ist ein neues Element und sollte für eine erste Einschätzung ernst genommen werden: das Signalwort "Gefahr" weist auf besonders schwerwiegende Eigenschaften hin. Auch einige der insgesamt neun Piktogramme sind neu. Insbesondere GHS08 Gesundheitsgefahr, der sogenannte "Torso" verdient besondere Beachtung. Dieses Piktogramm signalisiert im Zusammenhang mit dem Signalwort "Gefahr" sehr schwere Gesundheitsschäden mit verzögertem Verlauf. Diese Kombination wird zum Beispiel verwendet, um auf krebserzeugende Eigenschaften hinzuweisen. Insgesamt enthält das neue Etikett mehr Informationen als früher und kann dadurch leicht überladen wirken. Regeln, wie der Überladung an Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett entgegengewirkt werden kann, finden sich in den Artikeln 26 - 28 der CLP-Verordnung und in den ECHA-Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung. Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für besondere oder kleine Verpackungen werden durch Artikel 29 in Verbindung mit Anhang I Teil 1 der CLP-Verordnung ermöglicht, die in der o.g. ECHA-Leitlinie konkretisiert werden.
Weitere Hilfestellungen und Erläuterungen zur CLP-Verordnung finden Sie über die Links auf dieser Seite. Außerdem können Sie Informationsmaterial bestellen, wie zum Beispiel die GHS-Memocard "Gefahrstoffe kompakt", die auf die Bedeutung der neuen Symbole eingeht, sowie Poster zum Global Harmonisierten System (GHS) in der EU.