Fragen und Antworten zur Neufassung der Gefahrstoff­verordnung (GefStoffV) vom Juli 2021

(in Kraft seit dem 01.10.2021)

Allgemeine Hinweise

1.) Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung werden von den Bundesländern nach Artikel 83 Grundgesetz als eigene Angelegenheit ausgeführt. Ihnen obliegt auch die Auslegung der Rechtsvorschriften. Die Entscheidungen der Bundesländer und ihrer Aufsichtsorgane unterliegen ggf. der Nachprüfung durch die Gerichte, die letztlich die rechtsverbindliche Entscheidung über die Auslegung von Rechtsvorschriften treffen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die BAuA als Bundesbehörde keine rechtsverbindliche Auskunft geben kann sondern lediglich Hinweise, die mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden und auf fundierten Kenntnissen des Chemikalienrechts basieren.

2.) Die GefStoffV wird durch die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert. Einige TRGS werden derzeit überarbeitet, um den Erfordernissen der neuen GefStoffV zu entsprechen. Dementsprechend kann es passieren, dass eine (neue) TRGS Informationen enthält, die den hier genannten nicht-rechtsverbindlichen Auskünften widerspricht. In diesem Fall gilt die TRGS in ihrer aktuellen Fassung.

3.) Im Folgenden wird zur Vereinfachung die Gefahrstoffverordnung in der seit 01.10.21 gültigen Fassung als "GefStoffV n.F." oder kurz als "GefStoffV" bezeichnen. Die vor dem 01.10.21 gültige Fassung wird zur Abgrenzung stets als "GefStoffV a.F." bezeichnet.

Es folgen Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Anwendung der neuen Fassung der Gefahrstoffverordnung:

Was bedeuten die Verwenderkategorien auf zugelassenen Biozid-Produkten und wie sind sie bezüglich der in der GefStoffV etablierten Kategorien "Fachkunde" und "Sachkunde" einzuordnen?

Die auf Biozid-Produkten angebrachten Verwenderkategorien werden im Rahmen der Zulassung des Biozidprodukts unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgelegten Informationen und möglicherweise identifizierten Risiken für Mensch Tier und Umwelt festgelegt. Dies sind in der Regel die in GefStoffV § 2 Absatz 18 beschriebenen Kategorien "breite Öffentlichkeit", "berufsmäßige Verwender" und "geschulte berufsmäßige Verwender". Zu beachten ist, dass die Verwenderkategorien sich auf die einzelnen zugelassenen Anwendungen beziehen; verschiedene Anwendungen eines einzelnen Biozid-Produktes können daher u.U. für unterschiedliche Verwenderkategorien zugelassen sein.

Mit Inkrafttreten der GefStoffV (n.F.) wurde festgelegt, dass für Anwendungen, die nur durch "geschulte berufsmäßige Verwender" zugelassen wurden, eine Sachkunde erforderlich ist (§ 15c).
Anwendungen, die nur für "berufsmäßige Verwender" zugelassen sind, dürfen grundsätzlich von jedem Arbeitnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verwendet werden, wobei allerdings für Produkte der Hauptgruppe "Schädlingsbekämpfungsmittel" (zur Definition siehe Verordnung (EU) Nr. 528/2012, Anhang V) und für Produkte mit endokrinschädigenden Wirkstoffen zusätzlich eine Fachkunde erforderlich ist. Die Verwendung von Produkten mit wenigstens einem der in § 15c Absatz 1 Nr.1 genannten Einstufungsmerkmale erfordert darüber hinaus immer die entsprechende Sachkunde gemäß Anhang I, Nr. 4.4 GefStoffV.

FAQ-Nr.: 001

Wie sind die unter § 15c Absatz 1 aufgeführten Kriterien zu verstehen? Reicht es wenn das Biozid-Produkt eines der unter Nr.1 aufgeführten Einstufungsmerkmale vorweist?

Es reicht, wenn ein Kriterium erfüllt ist. Z. B. würde eine Einstufung des Biozidprodukts als akut toxisch 3 bewirken, dass die Pflichten gemäß § 15c Absätze 2 und 3 ausgelöst werden.

FAQ-Nr.: 002

Ist Sachkunde auch dann erforderlich, wenn Beschäftigte nur mit verdünnten Anwendungslösungen eines Produktes umgehen, dass eines oder mehrere der in § 15c Absatz 1 Nr. 1 aufgeführten Einstufungsmerkmale trägt? Gilt dies auch, wenn die verdünnten Anwendungslösungen selbst nicht mehr die in § 15c Absatz 1 Nr. 1 genannten Einstufungsmerkmale erfüllen?

Sachkunde ist erforderlich, wenn das Biozid-Produkt wenigstens eines der in § 15c Absatz 1 Nr. 1 genannten Einstufungsmerkmale trägt oder wenn die Verwenderkategorie für die vorgesehene Anwendung auf "geschulte berufsmäßige Verwender" beschränkt ist. Die Sachkunde ist dann auch erforderlich für Beschäftigte, die nur verdünnte Anwendungslösungen verwenden.

FAQ-Nr.: 003

Gilt die Sachkunde zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auch als Sachkunde für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln? (Begasungen sind in diesem Zusammenhang ein Sonderfall: Siehe FAQ-Nr.: 007)

Anhang I Nr. 4.4 beschreibt die Anforderungen an die Sachkunde. Nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde auch anderweitige Aus- und Weiterbildungen anerkennen. Insbesondere gelten die Sachkundeanforderungen als erfüllt, wenn die entsprechenden Kenntnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften zum Beispiel nach dem Pflanzenschutzrecht erworben wurden. Die Anerkennung der Sachkunde nach Pflanzenschutzrecht ist also möglich, bedarf aber einer Anerkennung durch die zuständige Behörde, die dies davon abhängig machen kann und wird, ob die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anhang I Nr. 4.4 Absatz 3 im Rahmen der Pflanzenschutzsachkunde erworben wurden.

FAQ-Nr.: 004

Mit der Neufassung der GefStoffV können bestimmte Biozid-Produkte bzw. ihre Anwendungen gemäß § 15c eine Sachkunde erfordern, für die nach der alten Fassung noch keine Sachkunde erforderlich war. Bis wann muss diese Sachkunde nachgewiesen werden?

Für die genannten Regelungen gibt es Übergangsvorschriften in § 25 der GefStoffV.

Für Biozid-Produkte, die nach GefStoffV a.F. ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV n.F. Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis erst ab 28. Juli 2025. Diese Regelung gilt auch für Verwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die aufgrund der Ausnahme in Anhang I Nr. 3.1 der GefStoffV a.F. (Verwendung im eigenen Betrieb) bislang ohne Sachkunde verwendet werden durften und nun nach GefStoffV n.F. eine Sachkunde erfordern.

FAQ-Nr.: 005

Gibt es eine Übergangsfrist für die (neue) Anzeigepflicht für Biozid-Produkte, die aufgrund ihrer Einstufung (z. B. akut toxisch Kategorie 1 oder krebserzeugend 1B etc.) unter § 15c fallen?

Nein, die Anzeigepflicht gilt unmittelbar.

FAQ-Nr.: 006

Ist § 15d Absatz 6 so zu verstehen, dass die Sachkundeanforderungen für Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln automatisch abgedeckt sind, wenn eine nach Pflanzenschutzrecht erworbene Sachkunde vorliegt?

Nein. Zur Durchführung einer Begasung ist nach § 15d Absatz 4 ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Befähigungsschein erforderlich. Anhang I Nr. 4.5 Absatz 1 Nr. 5 bestimmt, dass hierfür unter anderem eine "mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde" durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachzuweisen ist. Hierbei wird die genannte spezifische Sachkunde für den Befähigungsschein regelmäßig über die normale Sachkunde nach Pflanzenschutzrecht hinausgehen und auch Inhalte der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 512 "Begasungen" umfassen. Die zuständige Behörde überprüft die geforderte Entsprechung bzw. Vergleichbarkeit des Sachkundenachweises bei der Erteilung des Befähigungsscheins.

FAQ-Nr.: 007

Anhang I Nr. 4.5 Befähigungsschein Absatz 1 Nr. 2: Was ist eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare Qualifikation?

Sobald eine Berufsausbildung vorliegt (Ausbildungsberuf genau aus dem/ einem ähnlichen oder anderen Bereich, Fortbildung, Umschulung etc.), kann diese grundsätzlich anerkannt werden. Dies wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall geprüft. Darüber hinaus müssen eine spezifische Sachkunde und Begasungspraxis vorhanden sein, um einen Befähigungsschein zu erhalten.

Bestehende Befähigungsscheine können verlängert werden (Berufserfahrung entspricht der vergleichbaren beruflichen Qualifikation).

FAQ-Nr.: 008

Anhang I Nr. 4.5 Befähigungsschein Absatz 1 Nr. 6: Wie sollten die erforderlichen Sprachkenntnissen nachgewiesen werden?

Die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang mit deutschen Regelwerken in deutscher Sprache (Amtsdeutsch) gilt als Nachweis darüber, dass die für die sichere Ausübung erforderlichen Sprachkenntnisse vorliegen. Darüber hinaus muss die Kommunikation mit Mitarbeitern und Dritten sichergestellt sein.

FAQ-Nr.: 009

Welche Anforderungen gelten für Kanalarbeiter und Landwirte, die unter der GefStoffV a.F. ohne Sachkunde nach Anhang I Nr. 3 Rodentizide mit blutgerinnungshemmender Wirkung (STOT) im eigenen Betrieb ausbringen durften, unter der GefStoffV n.F. aber Sachkunde benötigen?

Es gilt die Übergangvorschrift nach § 25 Abs. 2, wonach Kanalarbeiter und Landwirte im eigenen Betrieb bis zum 28.07.2025 die Verwendung von Rodentiziden mit blutgerinnungshemmender Wirkung weiterhin ohne Sachkunde durchführen dürfen. Eine entsprechende Sachkunde ist für die Verwendung von Biozid-Produkten in diesem Fall erst bis spätestens 28.07.2025 nachzuweisen.

Der AK TRGS Biozide wird dazu Vorschläge erarbeiten, die dann in der TRGS zur Konkretisierung der GefStoffV führen. Dort werden dann die neuen Anforderungen festgelegt.

FAQ-Nr.: 010

Wann müssen (Kanal-)Betriebe, deren Mitarbeiter unter die Übergangsvorschrift gemäß § 25 GefStoffV zum Sachkundeerwerb bis zum 28.07.2025 fallen, den Einsatz von Rodentiziden anzeigen?

Die Unternehmensbezogene Anzeige muss mit Inkrafttreten der neuen Gefahrstoffverordnung ab 01.10.2021 erfolgen. Gleiches gilt für Landwirte.

Die Mindestanforderungen befinden sich in Anhang I Nr. 4.2.1 GefStoffV "Unternehmensbezogene Anzeige".

FAQ-Nr.: 011

Welche Kriterien gelten, bezüglich der neu eingeführten Fachkunde (an Stelle der Sachkunde) im Zusammenhang mit § 15f Absatz 2 für das Öffnen, Lüften und die Freigabe der Transporteinheit?

Es ist sachgerecht, bis zur Bekanntgabe diesbezüglicher überarbeiteter Regeln nach § 20 Absatz 4 GefStoffV, hinsichtlich des erforderlichen Inhalts und des Umfangs der Fachkunde für das Öffnen, Lüften und die Freigabe von Transporteinheiten auf die Themen und Inhalte der derzeit aktuellen TRGS 512 für Begasungen Anlage 1c, "Verkürzter Sachkundelehrgang zum Öffnen, Lüften und zur Freigabe unter Gas stehender Transportbehälter", zu verweisen.

  • Der Erwerb setzt keinen behördlich anerkannten Lehrgang und keine Prüfung voraus.
  • Forderung entsprechend Nachweis der Fachkunde für § 15b Absatz 3
  • Anforderungen nach § 2 Absatz 16 GefStoffV

FAQ-Nr.: 012

Bedeutet die Angabe "Berufsmäßiger Verwender mit Zusatzqualifikation" auf dem Produkt oder im Sicherheitsdatenblatt automatisch, dass eine Sachkunde zur Verwendung erforderlich ist?

Die Angabe "Berufsmäßiger Verwender mit Zusatzqualifikation" ist sinngleich mit der in § 15c Absatz 1 Nr. 2 GefStoffV genannten Formulierung, so dass auch in einem solchen Fall eine Sachkunde für die Verwendung erforderlich ist. Maßgeblich ist hierfür die auf dem Produkt und im SPC angegebene Verwenderkategorie. Sachkunde ist nach § 15c GefStoffV u.a. erforderlich, wenn die vorgesehene Anwendung auf "geschulte berufsmäßige Verwender" beschränkt ist. Bei Biozid-Produkten, deren Zulassung vor Inkrafttreten der Neufassung der GefStoffV am 1. Oktober 2021 ausgesprochen wurde, kann der exakte Wortlaut der Verwenderkategorie abweichen.

FAQ-Nr.: 014

Welche Tätigkeiten fallen unter die Regelung für Begasungen in § 15d? Gilt beispielsweise das Ausbringen von Ozon als „Begasung“ gemäß GefStoffV, auch wenn die Anwendung nicht auf eine biozide Wirkung zielt, sondern z.B. der Neutralisation von Gerüchen dient?

Der Begriff "Begasung", auf den § 15d Bezug nimmt, wird in § 2 Absatz 5a definiert. Demnach sind grundsätzlich Verwendungen mit beabsichtigter biozider Wirkung oder zum Pflanzenschutz hiervon erfasst. Für solche Anwendungen dürfen nur entsprechend verkehrsfähige Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

Verwendungen, die ausschließlich auf die Entfernung von nicht durch Mikroorganismen hervorgerufenen Gerüchen zielen, z. B. von Zigarettenrauch, fallen nicht unter die Definition des § 2 Absatz 5a und somit auch nicht unter die Regelungen des § 15d. Die übrigen Regelungen des Arbeitsschutz- und Gefahrstoffrechts sind hierbei aber weiterhin zu beachten.

FAQ-Nr.: 015

GefStoffV § 15b Absatz 3 fordert für die Verwendung der dort genannten Biozid-Produkte eine Fachkunde, sieht hiervon aber eine Ausnahme vor, wenn das Biozid-Produkt für eine Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zugelassen ist. Die Verwendungen eines Biozid-Produktes können aber für verschiedene Verwenderkategorien zugelassen sein. Worauf kommt es hier an?

Relevant sind immer die auf dem Etikett eines Biozidprodukts ausgewiesenen Verwenderkategorien für die vorgesehene Verwendung. Die Ausnahmeregelung kann für jede Verwendung angewendet werden, die auch für die breite Öffentlichkeit ("nicht-berufsmäßige Verwender") zugelassen ist. Finden sich auf dem Etikett eines Biozidprodukts außerdem noch Anwendungsmethoden, die nicht für die breite Öffentlichkeit zugelassen sind, so dürfen diese Anwendungen auch nicht ohne Fachkunde ausgeübt werden.

FAQ-Nr.: 016

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