Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung

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Schritt 8: Fortschreiben

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei betrieblichen Veränderungen oder neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit anzupassen (vgl. Kapitel 1.4 Anlässe).

Regelmäßige, vollständige Wiederholungen der Gefährdungsbeurteilung und eine allgemeingültige Frist zur Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung sieht das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Jedoch werden in verschiedenen Arbeitsschutzverordnungen Fristen und Kriterien für die Anpassung bzw. Aktualisierung festgelegt. Gemäß § 7 Absatz 7 GefStoffV hat der Arbeitgeber die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu überprüfen. Nach Anhang 2 Nummer 2.3 (7) sind bei Einrichtungen zum Abscheiden, Erfassen und Niederschlagen von Stäuben diese mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist aufzuzeichnen und vorzugsweise zusammen mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung aufzubewahren. Gemäß § 4 Absatz 2 BioStoffV hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren, soweit keine der Gründe für eine unverzügliche Aktualisierung gemäß § 4 Absatz 2 Nummern 1 und 2 vorliegen. Gemäß § 3 Absatz 7 BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entsprechend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern, wenn neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus dem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen oder wenn die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5 BetrSichV ergeben hat, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht ausreichend sind.

Das Ergebnis der Überprüfung ist in der Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung unter Angabe des Datums der Überprüfung zu vermerken, auch wenn keine Aktualisierung erforderlich ist.

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