Vorankündigung des Bauvorhabens bei der zuständigen Behörde

Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter ist dafür verantwortlich, dass der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung übermittelt wird. Die Vorankündigung ist auch auf der Baustelle sichtbar auszuhängen.

Nach § 2 Abs. 2 Baustellenverordnung ist eine Vorankündigung für jede Baustelle zu übermitteln, bei der

  1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder
  2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Bei erheblichen Änderungen ist die Vorankündigung anzupassen. Die Inhalte der Vorankündigung sind in Anhang I der Baustellenverordnung zusammengestellt.

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Erforderliche Aktivitäten nach der Baustellenverordnung ab 1. April 2023

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Adressen der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden

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Muster-Vorankündigung

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