Welche Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) gibt es?

Das Regelwerk zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) wurden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen (ASGB) erarbeitet und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

Im Einzelnen wurden folgende RAB erarbeitet:

RAB 01 "Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB"
Stand 02.11.2000 [BArbBl. 1/2001, S. 77 ff.]

RAB 10 "Begriffsbestimmungen" (Konkretisierungen von Begriffen der BaustellV)
Stand 12.11.2003 [BArbBl. 3/2004, S. 42 ff.]

RAB 25 "Arbeiten in Druckluft" (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)
Stand 12.11.2003 [BArbBl. 3/2004, S. 48 ff.]

RAB 30 "Geeigneter Koordinator" (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
Stand 27.03.2003 [BArbBl. 6/2003, S. 64 ff.]

RAB 31 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan SiGePlan"
Stand 12.11.2003 [BArbBl. 3/2004, S. 59 ff.]

RAB 32 "Unterlagen für spätere Arbeiten" (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
Stand 27.03.2003 [BArbBl. 6/2003, S. 73 ff.]

RAB 33 "Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der BaustellV"
Stand 12.11.2003 [BArbBl. 3/2004, S. 65 ff.]

Alle Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) stehen auch auf der Homepage der BAuA und können frei heruntergeladen werden.

Das vom ASGB aufgestellte und vom BMWA im BArbBl. bekannt gemachte Regelwerk konkretisiert die Forderungen der BaustellV und führt durch seine Vermutungswirkung für den Anwender der BaustellV zu mehr Rechtssicherheit. Bei Einhaltung der Regeln kann davon ausgegangen werden, dass die in der BaustellV gestellten Anforderungen erfüllt werden. Andere Lösungen können erarbeitet und angewendet werden, wenn durch diese die Anforderungen der BaustellV ebenso erfüllt werden. Davon kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn in den RAB beispielhaft Lösungen aufgeführt werden.

Der ASGB wurde 1999 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet (Erlass über die Einrichtung eines Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen vom 18. November 1999 (BAnz. Nr. 226 v. 30.11.1999)). Aufgaben des ASGB waren

  1. den Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Regeln und Erkenntnisse für Arbeiten auf Baustellen zu ermitteln,
  2. zu ermitteln, wie die in der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
  3. dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen,
  4. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in allgemeinen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen zu beraten.

Für die Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen ist künftig der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) zuständig. Er übernimmt die Überarbeitung und Aktualisierung der technischen Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen.

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