Kann ein Bauleiter oder ein im Rahmen des Bauvorhabens beauftragter Unternehmer gleichzeitig als Koordinator tätig werden?

Nach § 3 BaustellV muss der Koordinator für seine Tätigkeit geeignet sein. Diese Eignung wird durch die in der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 30 genannten Qualifikationsmerkmale beschrieben.

Bei vorhandener Eignung kann die Koordination für die Ausführung des Bauvorhabens an einen Bauleiter oder einen beauftragten Unternehmer übertragen werden. Dabei empfiehlt es sich, mit einer schriftlichen Bestellung zum Koordinator die Wahrnehmung der unterschiedlichen Aufgabenbereiche und sich daraus ergebender Verpflichtungen ausdrücklich zu benennen und vertraglich zu vereinbaren.

Häufig steht vor Vergabe der Bauverträge noch kein Unternehmen oder Bauleiter als Koordinator für die Planungsphase zur Verfügung und die Koordinationsaufgaben der Planungsphase sind einem anderen Koordinator zu übertragen. Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine Abgrenzung der übertragenen Aufgaben und eine gegenseitige Abstimmung notwendig.

Es ist jedoch zu bedenken, dass es zu Interessenkonflikten (z. B. Baufortschritt kontra notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen) kommen kann, wenn Unternehmer und Koordinator bzw. Bauleiter und Koordinator eine Person sind. In der Praxis hat sich die getrennte Beauftragung eines Koordinators bewährt, da sowohl Unternehmer als auch Bauleiter erfahrungsgemäß mit ihrer Hauptaufgabe und den damit verbundenen technischen, terminlichen und Kostenproblemen stark belastet sind.

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