Welche Stellung und Befugnisse hat der Koordinator nach Baustellenverordnung auf der Baustelle? Wie werden sie geregelt? Hat der Koordinator Weisungsbefugnis?

Die BaustellV verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Die Bestellung sollte schriftlich erfolgen. Vertraglich zu regeln sind insbesondere der Umfang seiner Leistungen, die erforderliche Einsatzzeit, ggf. seine Befugnisse und der Versicherungsschutz.

Seine Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und er sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.

Der Koordinator ist nur dem Bauherrn bzw. dem vom Bauherren beauftragten Dritten verpflichtet.

Er hat im Rahmen seiner in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu beraten und zu unterstützen.

Stellt der Koordinator fest, dass auf der Baustelle tätige Arbeitgeber oder Unternehmer ohne Beschäftigte seine Hinweise oder den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht berücksichtigen, so hat er dies, soweit ihm zur Durchsetzung erforderlicher Maßnahmen nicht weitergehende Befugnisse übertragen wurden, dem Bauherrn bzw. beauftragten Dritten mitzuteilen.

Die BaustellV sieht keine Weisungsbefugnis für den Koordinator vor. Soll er Weisungsbefugnis erhalten, ist das vertraglich zwischen Bauherr und Koordinator zu regeln. Dabei sind die Bereiche, für die der Koordinator Weisungsbefugnis erhält, zu benennen und der Umfang seiner Haftung bei Versäumnissen und im Schadensfall festzulegen. Die am Bau Beteiligten, insbesondere die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber, sollten von der Weisungsbefugnis des Koordinators Kenntnis haben.

Erkennt der Koordinator eine Gefahrenquelle, muss er einschreiten und unverzüglich dazu beitragen, die Gefahr abzuwenden, den Bauherrn informieren sowie ggf. die für den Arbeitsschutz zuständige staatliche Aufsichtsbehörde und den Unfallversicherungsträger einschalten.