Die Baustellenverordnung richtet sich an den Bauherren als Veranlasser eines Bauvorhabens. Welche Pflichten erwachsen ihm daraus?

Als Veranlasser trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Bauausführung verpflichtet.

Wesentliche Maßnahmen nach BaustellV sind:

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz,
  • Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt, Staatliches Amt für Arbeitsschutz),
  • Bestellung eines geeigneten Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden,
  • Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II BaustellV ausgeführt werden,
  • Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.
  • zusätzlich ab 01.04.2023: Übermittlung einer "Unterrichtung zu den Umständen auf dem Gelände der Baustelle“ an den Arbeitgeber nach § 2 Abs. 4 für Baustellen, bei denen jeder Beschäftigte für denselben Arbeitgeber tätig wird und aufgrund des zeitlichen Umfangs der Arbeiten eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden

Durch die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG wird gewährleistet, dass die im Rahmen der Koordination nach BaustellV erarbeiteten Maßnahmen kompatibel mit dem etablierten Vorgehen in den Unternehmen sind. Dabei geht es insbesondere um die Rangfolge der Schutzmaßnahmen. Diese Rangfolge der Schutzmaßnahmen wird oft kurz als STOP-Prinzip (Substitution/Vermeidung-Technik-Organisation-Personenbezogen) oder TOP-Prinzip (Technik-Organisation-Personenbezogen) bezeichnet.

Intention der BaustellV ist, die für den Arbeitsschutz erforderlichen Planungen systematisch mit den anderen Planungsleistungen bereits in der Planungsphase zu verbinden und erforderliche Maßnahmen in Gestaltung und technischen Planungen, Ablaufplanung, Leistungsbeschreibungen und vertraglichen Regelungen zu verankern.

Mit der Erfüllung der Verpflichtungen nach BaustellV können sich positive Effekte für den Bauherrn ergeben, z. B.:

  • verbesserte Kostentransparenz, indem schon in der Ausschreibung auf für den Arbeitsschutz notwendige und gegebenenfalls gemeinsam zu nutzende Einrichtungen verwiesen wird, deren nachträgliche Berücksichtigung das Bauvorhaben verteuern würde,
  • Optimierung des Bauablaufes, indem Störungen vermieden, das Terminverzugsrisiko vermindert und die Qualität der geleisteten Arbeit erhöht werden,
  • Reduzierung der Kosten für spätere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Bauwerk, indem schon bei der Planung der Ausführung die erforderlichen Vorkehrungen für spätere Arbeiten berücksichtigt und in einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage dokumentiert werden.

INQA Praxishilfe "Gute Koordination - Nutzen für Bauherren"

Der Bauherr kann einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Pflichten aus der BaustellV beauftragen. Dritter im Sinne von § 4 BaustellV ist eine Person, die Kraft Vereinbarung Maßnahmen des Bauherrn gem. §§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV eigenverantwortlich übernimmt. Dritter in diesem Sinne kann eine natürliche (z. B. ein Architekt, Ingenieur oder Bauunternehmer) oder eine juristische Person (z. B. ein Planungsbüro) sein. Dritte, denen die Bauherrenpflichten übertragen werden, müssen geeignet und ausreichend qualifiziert sein.