Wer trägt Verantwortung für den Arbeitsschutz auf Baustellen, der Unternehmer und seine Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Bauleiter, der Architekt, der Koordinator oder der Bauherr?

Sowohl Unternehmer und deren Fachkräfte für Arbeitssicherheit als auch Bauleiter, Architekt, Koordinator und Bauherr tragen aufgrund verschiedener Vorschriften und Aufgaben Verantwortung für den Arbeitsschutz auf einer Baustelle. Einzelne Verantwortungsbereiche können sich dabei überschneiden. Pflichten für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten können sich auch durch vertragliche Vereinbarungen ergeben. Alle Beteiligten haben abhängig von ihrem Aufgabenbereich Verkehrssicherungspflichten, aus denen sich auch ein Schutz für Beschäftigte ergeben kann.

Unternehmer haben als Arbeitgeber die primäre Verantwortung für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten und sind daher Adressaten der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz, z. B. Arbeitsschutzgesetz einschl. der Verordnungen zum ArbSchG oder DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Unternehmer bei der Erfüllung dieser Aufgaben, u. a. bei

  • der Durchführung der baustellenbezogenen Gefährdungsbeurteilung,
  • der Einrichtung sicherer Arbeitsstätten,
  • der sicherheitsgerechten Organisation der Arbeitsabläufe oder
  • der Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel und der erforderlichen Schutzausrüstungen.

Die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen muss von den Arbeitgebern untereinander koordiniert werden.

Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der BaustellV verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichtet - sowohl bei der Planung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung und für die Planung sicherer Arbeitsbedingungen für die Instandhaltung. Die Aufgaben sind von Art und Umfang des Bauvorhabens abhängig.

Sollen die Bauarbeiten durch Beschäftigte mehrerer Unternehmer ausgeführt werden, hat der Bauherr einen oder mehrere geeignete Koordinatoren gemäß BaustellV zu bestellen, die die sichere Ausführung der Arbeiten bereits ab der Planung der Ausführung koordinieren. Dies ist bei vielen Bauvorhaben der Fall.

Die Bezeichnung Bauleiter wird verschiedenen Personen mit unterschiedlichen betrieblichen oder projektspezifischen Aufgaben zugeordnet. Verantwortung für den Arbeitsschutz ergibt sich für Bauleiter in der Regel aus der Koordinierung von Arbeiten und ggf. durch eine Übertragung von Pflichten, z. B. nach der jeweiligen Landesbauordnung.

Architekten und andere Planer müssen bei der Planung des Bauvorhabens die allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG berücksichtigen, insbesondere die Rangfolge von Schutzmaßnahmen.

Es ist möglich, dass eine einzelne Person mehrere der oben beschriebenen Funktionen wahrnimmt. Dabei ist es sinnvoll, Interessenkonflikte zu vermeiden.

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