Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) beim Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen in Arbeitsstätten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit der Veröffentlichung der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume" einen wesentlichen Beitrag geleistet, den Anhang 4.1 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu konkretisieren.

Sowohl bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), bei den Gewerkschaften als auch in den Arbeitsschutzverwaltungen der Länder gingen zahlreiche Fragen ein. Die nachfolgende Zusammenstellung von Antworten zu häufig gestellten Fragen beim Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen in Arbeitsstätten soll der Praxis eine Hilfestellung geben, insbesondere für KMU. Die Antworten sind nicht rechtsverbindlich.

Begriffsglossar

Sanitärräume sind Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume.

Toilettenräume beinhalten mindestens eine Toilette und eine Handwaschgelegenheit sowie gegebenenfalls Urinal und Toilettenzelle.

Toilettenzellen sind von innen absperrbare, durch Trennwände vom Toilettenraum getrennte Bereiche mit einer Toilette.

Toiletten sind Toilettenbecken oder Hocktoiletten. Dies entspricht auch den Begriffen Klosettbecken bzw. Hockklosetts.

Urinale sind Bedürfnisstände ausgeführt als Becken oder Rinnen.

Ein Vorraum ist ein vollständig abgetrennter Bereich in einem Toilettenraum, um z. B. das Überströmen von geruchsbelasteter Luft zu vermeiden und ggf. die Handwaschgelegenheiten aufzunehmen.

Waschräume sind Räume mit Einrichtungen (z. B. Waschplätze, Duschen), die es den Beschäftigten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen.

Waschplätze sind Einrichtungen in Waschräumen mit Zapfstellen an Einzelwaschtischen, Reihenwaschanlagen, Rundwaschanlagen oder gleichwertigen Anlagen.

Waschgelegenheiten sind Einrichtungen außerhalb von Sanitärräumen mit fließendem Wasser und einem geschlossenen Wasserabflusssystem, die es den Beschäftigten ermöglichen, sich den hygienischen Erfordernissen entsprechend zu reinigen.

Dürfen die Toilettenräume einer Arbeitsstätte auch von betriebsfremden Personen benutzt werden?

Grundsätzlich dürfen die Toilettenräume nicht von betriebsfremden Personen benutzt werden. Wenn mit Publikumsverkehr zu rechnen ist, sollen separate und gekennzeichnete Toilettenräume für Besucher vorgesehen werden. Wird die Arbeitsstätte regelmäßig von Beschäftigten (z. B. Anlieferungsfahrer von Speditionen) anderer Arbeitgeber frequentiert, haben sich die beteiligten Arbeitgeber abzustimmen und ggf. gekennzeichnete Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Bereits bei der Planung von Arbeitsstätten sollten betriebsfremde Personen, die regelmäßig die Arbeitsstätte aufsuchen, berücksichtigt werden.

Welche Möglichkeiten müssen Beschäftigte im Außendienst zur Nutzung von Toilettenräumen haben?

Der Arbeitgeber ist auch für die Beschäftigten im Außendienst verantwortlich. Das betrifft auch Regeln für die Gesundheit und die Hygiene. Das kann er z. B. mit folgenden Maßnahmen erreichen:

  • Bei festen Routen von Verkaufs-, Service-, Lieferwagen sind organisatorische Absprachen zu treffen, dass die Beschäftigten Toilettenräume in anderen Einrichtungen nutzen dürfen.
  • Muss der Beschäftigte dabei für die Nutzung von Toilettenräumen Gebühren entrichten, sind ihm diese vom Arbeitgeber zu erstatten.
  • Betriebe des ÖPNV können z. B. an Bus- und Straßenbahnendhaltestellen Toilettenräume einrichten.

Was gehört zur Reinigung der Toilettenräume?

Dabei sollen insbesondere folgende Bereiche bzw. Tätigkeiten einbezogen werden:

  • Abfalleimer leeren
  • Hygienebehälter leeren und ggf. nass reinigen1
  • Toiletten und Urinale nass reinigen1
  • Spülkastentaste, Toilettendeckel/-sitz beidseitig nass reinigen1
  • Waschbecken und Armaturen feucht2 und wenn notwendig nass reinigen1
  • Fußböden nass reinigen1
  • Papier-, Seifen- und Handtuchspender prüfen und ggf. auffüllen

1 nass reinigen: Lösen und Aufnehmen von haftenden und verkrusteten Verschmutzungen (nasses Reinigungstuch mit chemischen Zusätzen)
2 feucht reinigen: lose aufliegenden Schmutz aufnehmen (feuchtes Reinigungstuch ohne chemische Zusätze)

Welche praktischen Gründe sprechen für die Einrichtung eines Vorraumes in einem Toilettenraum?

Ein Vorraum bietet folgende Vorteile:

  • lufttechnische Trennung von der übrigen Arbeitsstätte vor allem bei natürlicher Lüftung, auch bei maschineller Lüftung wegen des nötigen hohen Luftwechsels
  • Aufnahme der Handwaschgelegenheit
  • Sichtschutz (besonders bei Bedürfnisständen)
  • diskrete Geräuschminderung bei der Toilettennutzung
  • Stauraum für Wartende
  • ethische bzw. persönliche Gründe (z. B. Ablage für sperrige Taschen oder PSA, Schminkplatz, Wahrung der Individualität bei der Körperpflege)

In der BAuA-Studie F 2159 "Bedarfsgerechte Auslegung und Ausstattung von Sanitärräumen" (2013) wurde festgestellt, dass etwa 3 von 4 Toilettenräumen mit einem Vorraum ausgestattet und von denen wiederum ca. 2/3 mit einer Tür getrennt waren. Auch in der öffentlichen Baupraxis ist die Einrichtung eines Vorraumes üblich. Bei einem Toilettenraum mit mehreren Toilettenzellen werden nach der VDI 3818 "Öffentliche Sanitärräume" ein vollständig abgetrennter Vorraum mit Handwaschgelegenheit sowie ein Sichtschutz gefordert.

Warum sollen Hygienebehälter für Männer bereitgestellt werden und was ist zu beachten?

Aus folgenden Gründen ist die Bereitstellung eines Hygienebehälters notwendig:

  • diskrete Entsorgung der Sanitätshilfsmittel
  • Vermeidung von unhygienischen Entsorgungswegen
  • Vermeidung von Rohrverstopfungen

Folgendes ist zu beachten:

  • Bereitstellung von Hygienebehältern mit Deckel analog wie in Toilettenzellen für Frauen (z. B. Betätigung mit dem Fuß)
  • Bereitstellung von Hygienebeuteln in der Toilettenzelle
  • Bei Bedarf abschließbare Einrichtungen zur Lagerung von persönlichen Sanitätshilfsmitteln, z. B. im Vorraum
  • Kennzeichnung des Toilettenraumes bzw. der Toilettenzelle (Beispiel siehe Abbildung)

Wie können Toiletten im Betrieb für Beschäftigte aus anderen Kulturkreisen gestaltet werden?

In Anbetracht der Veränderungen bei der Zusammensetzung der Belegschaft sollte der Arbeitgeber geeignete Toiletten zur Verfügung stellen. Für andere Kulturkreise stellen Hocktoiletten eine geeignete Variante dar. Dies hat keinen Einfluss auf die Anzahl der bereitzustellenden Toiletten. Ein entsprechender Anteil der Toiletten sollte als Hocktoilette ausgeführt oder mit einem anstellbaren Auftritt ergänzt werden. Die Abbildung zeigt ein Beispiel für eine damit kombiniert gestaltete Sitz-/Hocktoilette.

Kombiniert gestaltete Sitz-/Hocktoilette
Kombiniert gestaltete Sitz-/Hocktoilette © Susanne Graul, BAuA

Sind "Unisex-Toiletten" zulässig?

Seitens des Regelsetzers sind in Bezug auf "Unisex-Toiletten" in Arbeitsstätten bislang noch keine Vorgaben getroffen worden. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verlangt, dass Toilettenräume für Männer und Frauen getrennt einzurichten sind oder eine getrennte Nutzung zu ermöglichen ist. Konkretisiert werden diese Anforderungen in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume". Ist eine zeitlich getrennte Nutzung der Toilettenräume sichergestellt, müssen für Frauen und Männer nicht zwingend separate Toilettenräume eingerichtet werden. Dies ist bisher insbesondere für kleinere Betriebe relevant (Kleinunternehmerreglung für Betriebe mit bis zu neun Beschäftigten; siehe ASR A4.1 Abschnitt 4 Abs. 6) und kommt der Frage nach geschlechterneutralen ("Unisex") Toilettenräumen entgegen. Insofern sind "Unisex-Toiletten" grundsätzlich zulässig, in den erwähnten Ausnahmefällen (kleine Betriebe) dürfen sie auch als alleinige Lösung bereitgestellt werden. In allen anderen Fällen könnten "Unisex-Toiletten" bei Bedarf zusätzlich zu der nach ASR A4.1 Tabelle 2 vorgegebenen Mindestanzahl von Toiletten für weibliche/männliche Beschäftigte bereitgestellt werden.

Wann sind Waschräume in Betrieben erforderlich?

Die Notwendigkeit von Waschräumen ergibt sich aus der Art von Tätigkeit, Betrieb und Branche. Dabei spielen der Grad der Verschmutzung und andere Arbeitsbedingungen eine Rolle. In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume" werden Kriterien für die Notwendigkeit von Waschräumen in den Kategorien A und B (schmutzende Tätigkeiten) sowie C (sehr stark schmutzende Tätigkeiten, besondere Arbeitsbedingungen) genannt. Die nachfolgende Tabelle zeigt Beispiele zu den Waschraum-Kategorien A, B und C nach ASR A4.1 "Sanitärräume" Abschnitt 6.1 Abs. 1.

KategorieTätigkeitBetrieb, Branche
Amäßig schmutzende TätigkeitenBekleidungs-, Holzindustrie, Maschinen­baubetriebe, Feinmechanik
Bstark schmutzende TätigkeitenKohle-, Zement-, Kalkbetriebe, Stahlwerke
Csehr stark schmutzende Tätigkeiten Abbruch- und Entkernungs­arbeiten
CVorliegen gesundheitlicher Gründe Umgang mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen
CTätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden StoffenAbfallsortier-, Klär-, Kompostieranlagen, Tierkörperverwertung
CTragen von körpergroßflächiger persönlicher SchutzausrüstungAsbestsanierungsarbeiten, Gießerei, Strahl- und Beschichtungs­arbeiten, Arbeit in kontaminierten Bereichen (Dekontamination)
CTätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen (Hitze, Kälte) oder bei Nässe Gießerei, Wäscherei, Färberei, Reparatur in heißen Öfen, Handflämmen, Kommissionieren, Tiefkühllager
Cschwere körperliche ArbeitArbeiten mit Vorschlag­hammer, Abschlagen von Gussstücken, Verlegen von Betonbauteilen, Handsägen, Handerdarbeiten,
Schaufeln von z. B. Sand

Was ist bei der Einrichtung von Duschen bezüglich des Sichtschutzes zu beachten?

In Waschräumen mit mehreren Duschen sollen Duschen mit Sichtschutz ("geschlossene Variante") solchen einer halboffenen bzw. offenen Ausführung des Duschbereiches vorgezogen werden. Die geschlossene Variante wird von den Beschäftigten in der heutigen Zeit bevorzugt, insbesondere aus Gründen der Pietät oder Religion. Duschplätze mit Sichtschutz gewährleisten die Abschirmung des Körpers etwa von der Höhe der Kniegelenke bis einschließlich Kopf der duschenden Person. Dies kann z. B. durch blickdichte Trennwände gewährleistet werden. Bei halboffenen Duschplätzen handelt es sich um Duschplätze, die mit einer Trennwand rechts und links ausgeführt sind. Bei offenen Duschplätzen ist keine Trennung zwischen den einzelnen Duschplätzen vorhanden.

Gibt es Vorgaben an die Einstiegshöhe in Duschplätze?

Es gibt keine Vorgaben zur Einstiegshöhe in Duschplätze. Es sollte ein bodengleicher Einstieg angestrebt werden. Sofern das nicht möglich ist, sind insbesondere die Mobilität der Beschäftigten und die Raumhöhe zu beachten.

Gibt es bei gegenüberliegenden Duschplätzen einen Mindestabstand?

Auf Grund der erforderlichen freien Bewegungsfläche ergibt sich ein Mindestabstand bei zwei gegenüberliegenden Duschplätzen von 1,20 m. Bei mehr als zwei gegenüberliegenden Duschplätzen ist zusätzlich ein Verkehrsweg mit einer Breite von 1,00 m notwendig.

Wie heiß darf das Wasser an Wasch- und Duschplätzen sein?

Das Wasser an Wasch- und Duschplätzen darf eine maximale Temperatur von +43 °C haben. Das dient dem Schutz der Beschäftigten und soll Verbrennungen der Haut vermeiden. Eine höhere Temperatur im Warmwassersystem vor der Mischbatterie ist jedoch notwendig, um die Bildung von krankheitserregenden Keimen (insbesondere Legionellen) zu vermeiden. Durch entsprechende technische Lösungen, z. B. Temperaturbegrenzer im direkten Zulauf zur Zapfstelle oder Thermostat (mit Begrenzung auf +43 °C), kann eine sichere Nutzung an der Zapfstelle realisiert werden.

Warum wird in Waschräumen Wasser in Trinkwasserqualität gefordert?

Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die Übertragung von Krankheitserregern beim Duschen oder Händewaschen ist durch die Verwendung von hygienisch einwandfreiem Wasser entsprechend den Anforderungen der Trinkwasserverordnung auszuschließen. Demnach muss für die Körperhygiene, wie Duschen oder Händewaschen, Wasser mit Trinkwasserqualität verwendet werden. Alle Entnahmestellen sollen zudem regelmäßig genutzt werden, um Keimbildung in der Wasserleitung zu vermeiden. Das gilt auch für Waschräume auf Baustellen.

Was gehört zur Reinigung von mobilen Toilettenkabinen?

Dabei sollen insbesondere folgende Bereiche bzw. Tätigkeiten einbezogen werden:

  • Türgriffe und ggf. weitere Armaturen feucht reinigen1
  • Toilettendeckel/-sitz beidseitig nass reinigen2
  • Waschbecken und Armaturen feucht1 und wenn notwendig nass reinigen2
  • Fußböden nass reinigen2
  • Papier-, Seifen- und Handtuchspender prüfen und ggf. auffüllen
  • Abfalleimer leeren

1 feucht reinigen: lose aufliegenden Schmutz aufnehmen (feuchtes Reinigungstuch ohne chemische Zusätze)

2 nass reinigen: Lösen und Aufnehmen von haftenden und verkrusteten Verschmutzungen (nasses Reinigungstuch mit chemischen Zusätzen)

Sollte an Waschgelegenheiten auf Baustellen Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen?

An Waschgelegenheiten auf Baustellen ist Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung zu stellen. Trinkwasser im Sinn der Trinkwasserverordnung ist Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen und Getränken sowie zur Körperpflege und -reinigung. Die Trinkwasserversorgung auf Baustellen kann über das öffentliche Trinkwassernetz sichergestellt werden. Mit einer dafür geeigneten Zuleitung (siehe Beispiel Kennzeichnung) ist dabei die Trinkwasserqualität auch an den Zapfstellen sicherzustellen. Trinkwasser kann auch über geeignete Trinkwassertanks zur Verfügung gestellt werden.

Beispiel für die Kennzeichnung eines Trinkwasserschlauchs
Beispiel für die Kennzeichnung eines Trinkwasserschlauchs © BAuA

Können mobile Toilettenkabinen in der kalten Jahreszeit genutzt werden?

Mobile Toilettenkabinen können in der kalten Jahreszeit genutzt werden, wenn sie beheizbar sind. Dabei werden keine konkreten Lufttemperaturen gefordert. Die Funktionalität der mobilen Toilettenkabine ist in dieser Zeit aber sicherzustellen, sodass die Nutzung gewährleistet und die Wartung durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, müssen andere Sanitärräume zur Verfügung gestellt werden (z. B. Sanitärcontainer).

Weitere Informationen

Rechtliche Grundlagen:

Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV)

Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume"

Normen und Richtlinien:

DIN EN 16194 Mobile anschlussfreie Toilettenkabinen - Anforderungen an Dienstleistungen und Produkte für den Einsatz von Kabinen und Sanitärprodukten, Mai 2022

VDI 3818 Öffentliche Sanitärräume, Februar 2008

VDI 6000 Ausstattung von und mit Sanitärräumen Blatt 2 – Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, November 2007

VDI 6000 Blatt 3 Entwurf – Sanitärtechnik - Sanitärräume Arbeitsstätten, Juli 2022

Technische Regel DVGW W 551 Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen - Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums - Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen, April 2004

Veröffentlichungen:

Hj. Gebhardt, I. Levchuk, C. Mühlemeyer, K.-H. Lang: Bedarfsgerechte Auslegung und Ausstattung von Sanitärräumen. 1. Auflage. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2013. ISBN: 978-3-88261-729-0, Seiten 84, Projektnummer: F 2159

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