Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Einordnung von Gasturbinen, Dampfturbinen und Elektrogeneratoren unter der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:
Produkt | Einordnung in Bezug auf die Richtlinie 2006/42/EG | CE-Kennzeichnung | Erklärungen |
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Gasturbine oder Dampfturbine | Gasturbinen und Dampfturbinen sind unvollständige Maschinen nach Artikel 1 (1) (g), wie in Artikel 2 (g) definiert. Sie sind dafür vorgesehen, mit anderen unvollständigen Maschinen (z. B. einem Elektrogenerator) und anderen Ausrüstungen (z. B. einer Steuerung) eine Maschine (z. B. einen Gasturbinen-Elektrogenerator oder Dampfturbinen-Elektrogenerator) zu bilden, auf die die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. | Nein | Einbauerklärung nach Anhang II 1 B |
Elektrogenerator | Ein Elektrogenerator¹ ist eine unvollständige Maschine, wie in Artikel 2 (g) definiert. Er ist dafür vorgesehen, mit anderen unvollständigen Maschinen (z. B. einem Antriebssystem wie einer Gasturbine oder einer Dampfturbine) und anderen Ausrüstungen (z. B. einer Steuerung) eine Maschine (z. B. einen Gasturbinen-Elektrogenerator oder Dampfturbinen-Elektrogenerator) zu bilden, auf die die Maschinenrichtlinie anzuwenden ist. | Nein | Einbauerklärung nach Anhang II 1 B |
Gasturbine-Elektrogenerator oder Dampfturbine-Elektrogenerator | Ein Gasturbinen-Elektrogenerator oder ein Dampfturbinen-Elektrogenerator ist eine Maschine nach Artikel 1 (1) (a), wie in Artikel 2 (a) 4. Anstrich definiert. Sie sind eine Gesamtheit unvollständiger Maschinen (z. B. einer Dampfturbine oder einer Gasturbine und einem Elektrogenerator) und anderen Ausrüstungen (z. B. einer Steuerung), die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren. | Ja | EG-Konformitätserklärung nach Anhang II 1 A |
1) Mit Ausnahme von Niederspannungs-Elektromotorgeneratoren - siehe Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie § 69.