Fahrzeuge, die nicht für den Einsatz auf Straßen vorgesehen sind, z. B. Off-Road-Quads, ATVs (All Terrain Vehicles), Gokarts, Golf-Carts-Buggies und Schneemobile unterliegen der Maschinenrichtlinie, außer sie sind ausschließlich für den Wettkampf vorgesehen.
Fahrzeuge, die auch für den Freizeitgebrauch vorgesehen sind, unterliegen der Maschinenrichtlinie.
Weitere Erläuterungen sind in §§ 54, 56 Leitfaden zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu finden.