Dürfen Haushaltsgeräte (z. B. Haushaltswaschmaschinen), die für den häuslichen Gebrauch bestimmt sind, im gewerblichen Betrieb benutzt werden?

Die Maschinenrichtlinie schließt für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, die per Definition eine Maschine sind, aus ihrem Geltungsbereich aus, wenn sie unter den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie (2006/95/EG) fallen. Gemäß "Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG" vom August 2007 umfasst der Ausdruck "Haushaltsgeräte" Geräte für typische Haushaltsfunktionen wie Waschen, Reinigen, Heizen, Kühlen, Kochen, usw. Beispiele für Haushaltsgeräte sind Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauger sowie Geräte für das Zubereiten und Kochen von Nahrungsmitteln.
Entsprechende Geräte, die durch die Hersteller für die industrielle Anwendung vorgesehen sind, fallen dagegen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) und müssen somit die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.

Für den "häuslichen Gebrauch" bestimmte Geräte können auch in gewerblichen und industriellen Unternehmen benutzt werden, wenn sie für den dort vorgesehenen Einsatzzweck sowie für die am Einsatzort gegebenen Bedingungen geeignet sind und die Sicherheitshinweise des Herstellers beachtet werden.
So können z. B. Haushaltwaschmaschinen in kleinen Friseursalons und Pensionen oder Haushaltgeschirrspüler in Bürohäusern eingesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Geräte in diesen Fällen von nichtfachkundigen Beschäftigten und Personen, z. B. Feriengästen benutzt werden.

Der Arbeitgeber bzw. Betreiber muss auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszweckes und der damit verbundenen Einsatzbedingungen entscheiden, ob ein für „häuslichen Gebrauch“ bestimmtes Gerät oder ein "Profi"-Gerät für seine konkrete Anwendung für sein Unternehmen angeschafft werden soll. Er ist nicht gesetzlich verpflichtet, nur die Erzeugnisse, die für den gewerblichen Gebrauch durch den Hersteller bestimmt sind und somit der Maschinenrichtlinie bzw. der 9. GPSGV unterliegen, einzusetzen. Eine Waschmaschine, die "für den häuslichen Gebrauch" bestimmt ist und die Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie bzw. der 1. GPSGV erfüllt, kann auch für seinen Verwendungszweck die Richtige sein.

Daraus ergibt sich, dass Haushaltsgeräte auch im gewerblichen Bereich eingesetzt werden dürfen, entscheidend ist, dass die Gefährdungsbeurteilung deren Eignung für den konkreten Einsatzfall nachweist.

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