Sind für mechanische Fotoapparate, Armband-, Taschenuhren die Regelungen der Maschinenrichtlinie anzuwenden?

Ja; die Richtlinie 2006/42/EG schließt Produkte, die der Maschinendefinition entsprechen, von denen jedoch keine im Anhang I dieser Richtlinie genannten Gefährdungen ausgehen, ausdrücklich nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Rechtlich gesehen unterliegen diese Produkte der Maschinenrichtlinie.

Für diese "ungefährlichen Maschinen" sind entsprechend Richtlinie 2006/42/EG Anhang I Allgemeine Grundsätze Ziffer 2 mindestens die Anforderungen an die Grundsätze für die Integration der Sicherheit, an die Kennzeichnung der Maschine und an die Betriebsanleitung zu erfüllen.

Bei der Erarbeitung der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wurde geprüft, ob man ungefährliche Maschinen vom Anwendungsbereich ausschließen kann. Da jedoch keine Grenze zwischen gefährlichen und ungefährlichen Maschinen gefunden werden konnte, wurde dieser Vorschlag mehrheitlich abgelehnt. Weitere Erläuterungen sind im § 35 des Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu finden.

Leitfaden zur Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (PDF, 2 MB)

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