Wird ein Baggerschiff für Binnengewässer von der Maschinenrichtlinie erfasst?

Fall 1: Ein Schiff wurde als Baggerschiff konzipiert, wobei es eine Plattform hat, auf der ein handelsüblicher Löffelbagger mit Raupenfahrwerk auffahren kann und von dieser Plattform aus baggern kann.

Antwort: nein

Nach der Richtlinie 2006/42/EG, Artikel 1, Buchstabe e fallen Beförderungsmittel für die Beförderung auf dem Wasser nicht unter die Maschinenrichtlinie.

Das Schiff ist zwar in der Form und Stabilität so gebaut, dass es als Baggerschiff genutzt werden kann, es integriert aber nicht die Arbeitseinrichtung Bagger direkt in die Konstruktion. Der Bagger ist eine unabhängige Maschine und könnte durch eine andere Arbeitseinrichtung ersetzt werden.

Für das Schiff gelten die Beschaffenheitsanforderungen für Binnenschiffe, für den Bagger die Maschinenrichtlinie. Die Anforderungen für die Sicherheit beim Zusammenwirken dieser beiden Einheiten sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt.

Fall 2: Ein Schiff wurde als Baggerschiff konzipiert, wobei die Arbeitseinheit Löffelbagger fester Bestandteil des Schiffes ist.

Antwort: ja

Für die Gesamtheit Schiff mit Bagger gelten sowohl die Maschinenrichtlinie als auch die Beschaffenheitsanforderungen für Binnenschiffe.

Einzelne Einheiten des Löffelbaggers, z. B. Steuerung, tragende Konstruktion, Antrieb, sind so in die Schiffskonstruktion integriert, dass der Bagger alleine nicht funktionsfähig ist. Zur Beurteilung der Sicherheit des Baggers muss deshalb das Schiff einbezogen werden.

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