Gruppe 2.1 Grundsatzfragen der Produktsicherheit
Eine entscheidende Voraussetzung für unsere Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und im Heim- und Freizeitbereich ist das Angebot durchdachter, ausgereifter und geprüfter technischer Geräte (hier vereinfachend "Produkte" genannt), die möglichst schon aus sich selbst heraus sicher und benutzerfreundlich sind.
In Deutschland wird dieses Ziel vor allem durch die Umsetzung der verschiedenen europäischen Allgemein- und Spezialrichtlinien für technische Produkte in das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und seine nachgeordneten Spezialverordnungen (z. B. zu Maschinen, elektrischen Geräten, Spielzeugen etc.) gefördert, die die sicherheitstechnische Beschaffenheit vom Babyschnuller bis hin zur Groß-Druckpresse regeln.
Die Gruppe 2.1 engagiert sich dabei im Wesentlichen in der Erfüllung der im ProdSG geregelten hoheitlichen Aufgabe der BAuA. Sie unterstützt die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden der Bundesländer bei ihrer Tätigkeit und informiert die Arbeitnehmer und Verbraucher über die verschiedenen Aspekte der Sicherheit von Produkten. Die Experten der Gruppe wirken darüber hinaus beratend in der entsprechenden deutschen Gesetzgebung sowie der europäischen Richtliniensetzung und in der nationalen, europäischen und internationalen Grundlagennormung an der Verbesserung der Produktsicherheit mit.
Im von der Gruppe 2.1 betreuten zentralen Produktsicherheitsportal der BAuA finden sowohl die Akteure der Marktüberwachung wie auch die Hersteller - sowie gewerbliche Einkäufer- und nichtgewerbliche Käuferseite (Verbraucher) wichtige, von der Gruppe ständig aktualisierte amtliche Bekanntmachungen und andere aktuelle Informationen rund um das Thema "Sichere Produkte".
Die Schwerpunkte der Arbeit liegen dabei in
- der Weiterleitung von Meldungen der deutschen Marktüberwachungsbehörden über gefährliche Produkte an die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten mit Hilfe schneller Meldesysteme ("RAPEX"; "ICSMS") und umgekehrt.
- der amtlichen Bekanntmachung der deutschen Verkaufsverbote von Produkten ("Untersagungsverfügungen").
- der amtlichen nationalen Bekanntmachung der Verzeichnisse von Normen, bei deren Anwendung ein Konstrukteur davon ausgehen kann, dass ein danach gestaltetes Produkt die wesentlichen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit der jeweils gültigen Rechtsverordnung erfüllt ("Vermutungswirkung").
- der amtlichen nationalen Bekanntmachung der GS-Prüfstellen, die die Konformität eines hergestellten Produkts mit den geltenden wesentlichen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit der jeweils gültigen Rechtsverordnung prüfen und nach bestandener Prüfung das "GS-Zeichen" vergeben.
- der Öffentlichstellung aller deutschen Produktrückrufe, die dem Produktsicherheitsgesetz und seinen Verordnungen unterliegen
- der Verlinkung mit der wöchentlich von der EU-Kommission aus den eingegangenen RAPEX-Meldungen gelisteten Produktübersicht, von denen ein ernstes Risiko ausgeht.
- der Auswertung, Erstellung und mindestens einmal jährlichen Veröffentlichung einer "Produktmängelstatistik", die sowohl die Meldungen der Marktüberwachungsbehörden, als auch die tödlichen Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit technischen Produkten berücksichtigt.