Aufgaben des Ausschusses für Produktsicherheit (AfPS)
Der Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) berät die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit. Zu seinen Aufgaben gehört es, Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt.
Der Ausschuss ermittelt Spezifikationen, welche bei der Prüfung des Baumusters für die GS-Zeichen-Zuerkennung angewendet werden müssen. Weiterhin spricht er auch Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens aus. Nicht alle Produkte werden für GS-Zeichen-fähig gehalten (z. B. Waffen).
Normenverzeichnisse
Die Verzeichnisse der vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Normen und anderen technischen Spezifikationen werden regelmäßig bekannt gemacht.
GS-Spezifikation PAK
Die GS-Spezifikation zur Prüfung und Bewertung von Polyzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) bei der GS-Zeichen-Zuerkennung stellt die Anforderungen für die Prüfung des Baumusters auf PAK im Rahmen der GS-Zeichen-Zuerkennung. Sie beschreibt das Verfahren der Prüfung durch die GS-Stelle und die Inhalte der Gefährdungsbeurteilung, der Kategorisierung, Prüfung und Bewertung sowie die einzuhaltenden PAK-Höchstgehalte für Materialien von relevanten Kontakt-/Griff- und Betätigungsflächen.
GS-Spezifikation Baumusterprüfungen
Die GS-Spezifikation Baumusterprüfungen stellt grundlegende Anforderungen an eine Baumusterprüfung im Rahmen der Zuerkennung des GS-Zeichens. Sie beschreibt das Verfahren und die Anforderungen an die Baumusterprüfung, die im Rahmen der GS-Zeichen-Zuerkennung durchgeführt wird, wie z. B. die Dokumentation über die Baumusterprüfung.
GS-Spezifikation Schulranzen
Die GS-Spezifikation Schulranzen stellt grundlegende Anforderungen an Schulranzen im Rahmen der Zuerkennung des GS-Zeichens. Sie beschreibt das Verfahren und die Anforderungen an die Baumusterprüfung, die im Rahmen der GS-Zeichen-Zuerkennung durchgeführt wird.
GS-Spezifikation Haartrockner
Die GS-Spezifikation Haartrockner beschreibt die zusätzlichen Anforderungen, die Haartrockner erfüllen müssen, damit ihnen ein GS-Zeichen zuerkannt werden kann.
Verfahrensgrundsätze
Um eine Kontinuität, Transparenz und Gleichbehandlung seiner Prozesse zu gewährleisten, hat sich der Ausschuss für Produktsicherheit eine Geschäftsordnung gegeben (§ 27 Abs. 4 ProdSG). Weiterhin hat er Grundsätze verfasst, welche er seinen Arbeits- und Beschlussfassungsverfahren zugrunde legt.