Fragen und Antworten zum GS-Zeichen

Die wichtigsten Informationen zum GS-Zeichen haben wir in Form von FAQs für Sie zusammengefasst:

Was ist das GS-Zeichen und wofür steht es?

Das GS-Zeichen steht für "Geprüfte Sicherheit". Es ist ein in Deutschland im Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) (Abschnitt 5; §§ 20-24) staatlich geregeltes, aber freiwilliges, Prüfzeichen.

Es vermittelt insbesondere dem Verbraucher, dass das entsprechend gekennzeichnete, verwendungsfertige Produkt sicher und gefahrlos benutzt werden kann, wenn es bestimmungsgemäß benutzt wird. Weil das GS-Zeichen nicht nur für Verbraucherprodukte im Sinne des § 2 Nr. 25 ProdSG, sondern auch für als Arbeitsmittel verwendete Produkte vergeben werden kann, bietet es darüber hinaus Arbeitgebern eine gute Orientierung hinsichtlich ihrer Pflicht, den Beschäftigten nur sichere Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen (§ 5 Betriebssicherheitsverordnung). Das GS-Zeichen darf nicht mit dem europäischen Konformitätskennzeichen "CE" verwechselt werden. Das GS-Zeichen ist kein umfassendes Qualitätssiegel für ein Produkt; es weist aus, dass es hinsichtlich seiner Sicherheit einer Baumusterprüfung unterzogen wurde und der Herstellungsprozess durch eine GS-Stelle überprüft wird. Hieraus lassen sich weder Aussagen über die Leistungsfähigkeit noch über die Haltbarkeit eines gekennzeichneten Produktes ableiten. Mit dem GS-Zeichen können nicht nur in Deutschland hergestellte Produkte gekennzeichnet werden. Das Sicherheitsniveau ist im Produktsicherheitsgesetz selbst festgelegt. Das gekennzeichnete Produkt darf die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und ggf. anderer Rechtsgüter während der gesamten Lebensdauer bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden.

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS): GS-Zeichen

Wie sieht das GS-Zeichen aus?

In der Anlage zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) werden die Voraussetzungen für die Gestaltung eines GS-Zeichens geregelt.

Welche Unterschiede bestehen zwischen dem GS-Zeichen und der CE-Konformitätskennzeichnung?

Produkte dürfen mit dem Zeichen "Geprüfte Sicherheit" gekennzeichnet sein, wenn eine GS-Stelle (§ 2 Nr. 12 ProdSG) bescheinigt hat, dass das Produkt die nach ProdSG erforderlichen und ggf. in anderen Bestimmungen weitergehend festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt. Die Zuerkennung eines GS-Zeichens bedingt in jedem Fall, dass eine GS-Stelle die Sicherheitsanforderungen neutral und unabhängig im Sinne des Vier-Augen-Prinzips geprüft und bescheinigt hat. Hersteller oder Bevollmächtigte entscheiden selbst, ob sie einen Antrag auf Zuerkennung eines GS-Zeichens für ihr Produkt stellen.

Das europäische CE-Konformitätskennzeichen dient dazu, dass Produkte, frei im Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und der Türkei gehandelt und vertrieben werden können (vgl. Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 [2016/C 272 /01], Kapitel 4.5.1). In der überwiegenden Zahl von CE-gekennzeichneten Produkten prüft und bescheinigt hier der Hersteller des Produktes oder sein Bevollmächtigter selbst, dass das Produkt die rechtlichen Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften erfüllt. Eine Drittstellenprüfung ist nur bei besonderen Produkten oder in besonderen Fällen gefordert. Hersteller oder Bevollmächtigte müssen die Konformität ihrer Produkte mit den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften erklären. Dies wird durch die CE-Kennzeichnung dargestellt.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die CE-Kennzeichnung verdeutlicht, dass das Produkt den Anforderungen einer oder mehrerer Richtlinien genügt. Nicht alle Richtlinie regeln Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, sondern z. B. Anforderungen des Umweltschutzes. Die CE-Kennzeichnung darf daher nicht mit einem Prüfzeichen für Sicherheit gleichgesetzt werden.

Produkte müssen in jedem Fall entsprechend den Anforderungen der einschlägigen Vorschriften, Regeln und Normen sowie dem Stand der Technik sicher beschaffen sein. Dies ist bei Produkten zwar gesetzlich gefordert, aber nicht zwangsläufig tatsächlich in jedem Fall gewährleistet, insbesondere, wenn die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen durch einen Hersteller ohne eine Drittstellenprüfung bescheinigt wird.

Welche Produkte können ein GS-Zeichen erhalten?

Alle Produkte, die in den Anwendungsbereich des ProdSG fallen, können das GS-Zeichen erhalten.

Die Produkte müssen einer Produktgruppe angehören, welche für die Zuerkennung des GS-Zeichens geeignet ist. Es gehört zu den Aufgaben des Ausschusses für Produktsicherheit, derartige Empfehlungen auszusprechen (§ 27 Abs. 2 Nr. 4 ProdSG). Produkte, bei denen mit dem Prüfzeichen "GS" evtl. eine "falsche" Sicherheit suggeriert werden kann, werden i.d.R. kein GS-Zeichen erhalten, wie z. B. Fahrradschlösser. Auch Schusswaffen werden z. B. als nicht GS-Zeichen-Zuerkennungsfähig eingestuft. Weiterhin werden auch ethische Gesichtspunkte mitberücksichtigt; so werden z. B. auch für Kriegsspielzeug keine GS-Zeichen vergeben. Ebenso sind Produkte mit einem einfachen Produktaufbau und geringem Gefahren- bzw. Gefährdungspotenzial für den Verbraucher von der GS-Zeichen-Zuerkennung ausgeschlossen. Das betrifft sogenannte Trivialprodukte wie etwa Wäscheklammern.

Gemäß § 20 Abs. 2 ProdSG kann ein verwendungsfertiges Produkt, das mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, nicht zusätzlich mit einem GS-Zeichen versehen werden, wenn die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit den Anforderungen an die Vergabe eines GS-Zeichens aus § 20 Abs. 3 ProdSG mindestens gleichwertig sind. Diese Gleichwertigkeit kann unterstellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung für umfassende Sicherheit steht und ein Konformitätsbewertungsverfahren angewendet wurde, das dem bei der Zuerkennung des GS-Zeichens (Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) mindestens gleichwertig ist. Dem modularen Ansatz der CE-Richtlinien entsprechend ist dies der Fall für die Module bzw. Modulkombinationen B+D, B+E, B+F, G und H 1 (Module entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).

Danach ist die Zuerkennung eines GS-Zeichens nicht möglich für folgende Produkte:

  • Aufzüge und deren Sicherheitsbauteile, die in den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (12. ProdSV) fallen
  • Gasverbrauchseinrichtungen, die in den Anwendungsbereich der Gasgeräte-VO (Verordnung (EU) 2016/426) fallen,
  • Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, die in den Anwendungsbereich der Elften Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (11. ProdSV) fallen
  • Persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie III, die in den Anwendungsbereich der PSA-VO (Verordnung (EU) 2016/425) fallen

Auf Grund von § 1 Abs. 3 ProdSG ist die Zuerkennung des GS-Zeichens u. a. für folgende Produkte nicht möglich:

  • Medizinprodukte, die in den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes (MPG) fallen

Anfragen zur Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens können an die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) gerichtet werden.

Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS): GS-Zeichen

Wie kann man das GS-Zeichen für sein Produkt erlangen?

Voraussetzung für die Verwendung des GS-Zeichens ist, dass eine GS-Stelle das GS-Zeichen einem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zuerkannt hat. Es zeigt an, dass bei bestimmungsgemäßer und auch bei nicht vorgesehener aber vorhersehbarer Verwendung (z. B. Fehlanwendung) des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit und Gesundheit des Nutzers nicht gefährdet sind. Funktionsprüfungen gehören jedoch nur insoweit zum Prüfumfang, wie sie zur Prüfung der Sicherheit notwendig sind.

Zur Erlangung des GS-Zeichens müssen insbesondere die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Weg zum GS-Zeichen:

  • Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt einen Antrag bei einer von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten GS-Stelle und gewährleistet, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
  • Die GS-Stelle erbringt durch eine Baumusterprüfung den Nachweis, dass das geprüfte Baumuster mit den Anforderungen des ProdSG hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit und anderen Rechtsvorschriften sowie technischen Spezifikationen übereinstimmt.
  • In einem Nachweis der GS-Stelle wird festgestellt, dass die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung der verwendungsfertigen Produkte zu beachten sind, um die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten.
  • Die GS-Stelle stellt über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine Bescheinigung aus.

Die GS-Stelle führt Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung der Produkte, für die GS-Zeichen beantragt worden ist, sowie der rechtmäßigen Verwendung des GS-Zeichens durch. Damit wird während des Gültigkeitszeitraums sichergestellt, dass die verwendungsfertigen Produkte weiterhin in Übereinstimmung mit dem ursprünglich geprüften Baumuster gefertigt werden. Sind die Anforderungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. Die Zuerkennung des GS-Zeichens ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder ein Fertigungslos zu beschränken. Die GS-Stelle hat eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen. Die GS-Stelle kann die Zuerkennung aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen.

Schnellanfrage im Rahmen der BMA-Empfehlung zur Kontrolle von GS-Zertifikaten

Welchen Mehrwert in Bezug auf Ihre Sicherheit bieten Produkte mit GS-Zeichen?

Produkte müssen entsprechend den Anforderungen der einschlägigen Vorschriften sowie dem Stand der Technik sicher beschaffen sein. Auch von solchen Produkten geht ein Restrisiko aus, weil es kein absolut (technisch) sicheres Produkt gibt.

Die Einhaltung solcher Sicherheitsanforderungen ist bei Produkten zwar gesetzlich gefordert, aber nicht zwangsläufig tatsächlich in jedem Fall gewährleistet, insbesondere, wenn die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen durch einen Hersteller ohne eine Drittstellenprüfung bescheinigt wird.

GS-Produkte werden durch eine GS-Stelle, d.h. eine staatlich anerkannte, kompetente neutrale Drittstelle, geprüft, zertifiziert und regelmäßig überwacht. Durch diese neutrale Prüfung wird die Einhaltung des Standes der Technik und der erforderlichen technischen Sicherheit nachgewiesen.

Dies führt zu einer verlässlicheren Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.

Die Anforderungen werden darüber hinaus erforderlichenfalls im Einzelfall für die betreffenden Produktgruppen in GS-Spezifikationen konkretisiert und dokumentiert. In diesem Fall kann sich ein höheres Sicherheitsniveau ergeben.

Was ist eine GS-Stelle?

Als GS-Stellen nach § 21 ProdSG dürfen nur solche Konformitätsbewertungsstellen für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis dafür erteilt hat. Dazu müssen die beantragenden Konformitätsbewertungsstellen u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss sich um eine unabhängige Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Europäischen Union bzw. der Europäischen Freihandelszone (vgl. § 21 Abs. 5 ProdSG) handeln, die frei von Interessenskonflikten ist.
  • Sie muss nachweislich die Kompetenz haben, die Konformitätsbewertungsaktivitäten für den bestimmten Aufgabenbereich selbst auszuführen.
  • Sie muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen.

Weitere Informationen