Betriebsärztliche Tätigkeit einschließlich arbeitsmedizinischer Vorsorge im Pandemiefall

Stand: 20.03.2020

Für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gelten im Pandemiefall dieselben Vorsichtsmaßnahmen wie für jede Arztpraxis; diese ergeben sich aus dem Pandemieplan und Anordnungen des Bundes und der Länder. Als pragmatische Lösung könnten in der Notsituation arbeitsmedizinische Vorsorgen auch telefonisch durchgeführt werden. Denn bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge steht die Beratung im Vordergrund.

Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber zu allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Im Pandemiefall wird das Arbeitsschutzrecht durch Maßnahmen zum Bevölkerungsschutz überlagert. Das kann dazu führen, dass in der Notsituation andere oder zusätzliche betriebliche Maßnahmen erforderlich sind.

Arbeitgeber haben die ordnungsbehördlichen Schutzmaßnahmen, die sich aus den Pandemieplänen und den Anordnungen des Bundes und der Länder ergeben, umzusetzen. Bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen kann betriebsärztlicher Rat gefragt sein (vgl. Kapitel 8.3 des Nationalen Pandemieplans Teil 1). Beim Umgang mit Fristen, beispielsweise im Fall der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt es pragmatische Lösungen zu finden; dabei kommt es maßgeblich auf den konkreten Fall an. Klar muss ein, dass jede pragmatische Lösung nur vorübergehender Natur und der Pandemie-Situation geschuldet ist.