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TRBA 260 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten

Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe

Ausgabe: Dezember 2017
GMBl. 2017, Nr. 52-53 vom 14. Dezember 2017, S. 949
1. Änderung: GMBl. Nr. 56 vom 04.12.2018, S. 1126

Hinweis: In der ersten Änderung vom 4. Dezember 2018 wurde in Nummer 5.2.1 ein 2. Satz ergänzt, Nummer 7.2 in "Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung" umbenannt und Nummer 7.3. "Arbeitsmedizinische Vorsorge" ersetzt.

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