Wichtige Pflichten als Importeur eines Stoffes/Gemisches

Ein Importeur ist nach Artikel 3 Nr. 11 der REACH-Verordnung eine "natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr verantwortlich ist". Bitte prüfen Sie, wenn Sie Stoffe oder Gemische außerhalb der EU erwerben, ob Sie ggf. unter der REACH-Verordnung als Importeur gelten.

Bibliografische Angaben

Titel:  Wichtige Pflichten als Importeur eines Stoffes/Gemisches. 

Verfasst von:  D. Rühl, A. Gadermann

1. Auflage.  Dortmund:  Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2021. 
(Helpdesk kompakt: REACH)
Seiten: 2, PDF-Datei, DOI: 10.21934/helpdeskkompakt:REACH20210811

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